Erster Abschnitt:
lage 2,
2]
Allgemeine Verschriften
S_1_Aufgabe_der_Un*--rsität ($ 3 HSchG)
On
N
(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die wissenschaft-
liche Forschung und Lehre und die Verbreitung der Ergeb-
nisse und Methoden. Dabei übernimmt sie Verantwortung
und erarbeitet Voraussetzungen für die gesellschaftliche
Weiterentwicklung.
Sie fördert die wissenschaftliche Ausbildung und Fort-
bildung in allen Disziplinen der Forschung. Sie sorgt
für die Weiterbildung aller ihrer Angehörigen, besonders
des wissenschaftlichen Nachwuchses, und nimmt sich der
wissenschaftlichen Fortbildung Berufstätiger an.
(3) Sie pflegt die nationale und internationale wissenschaft-
liche Zusammenarbeit.
(4) Sie gestaltet die Bedingungen in Staat und Gesellschaft
mit, die die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinflussen,
(5) Der Universität obliegt auch die soziale Förderung ihrer
Angehörigen.
S_2_Rechtsnatur ($ 4 HSchG)
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie ist frei in Forschung und Lehre.
S_3_Angehörige_der_Universität ($ 5 HSchG)
(1) Der Universität gehören an:
1. die Mitglieder des Lehrkörpers
2. der Kanzler
Y die Ehrensenatoren
. die immatrikulierten Studenten
5, die an ihr tätigen, nicht unter Nr. 1 fallenden
Beamten, Angestellten und Arbeiter