Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 10. Sitzung (1969/10)

Erster Abschnitt: 
lage 2, 
2] 
Allgemeine Verschriften 
S_1_Aufgabe_der_Un*--rsität ($ 3 HSchG) 
On 
N 
(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die wissenschaft- 
liche Forschung und Lehre und die Verbreitung der Ergeb- 
nisse und Methoden. Dabei übernimmt sie Verantwortung 
und erarbeitet Voraussetzungen für die gesellschaftliche 
Weiterentwicklung. 
Sie fördert die wissenschaftliche Ausbildung und Fort- 
bildung in allen Disziplinen der Forschung. Sie sorgt 
für die Weiterbildung aller ihrer Angehörigen, besonders 
des wissenschaftlichen Nachwuchses, und nimmt sich der 
wissenschaftlichen Fortbildung Berufstätiger an. 
(3) Sie pflegt die nationale und internationale wissenschaft- 
liche Zusammenarbeit. 
(4) Sie gestaltet die Bedingungen in Staat und Gesellschaft 
mit, die die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinflussen, 
(5) Der Universität obliegt auch die soziale Förderung ihrer 
Angehörigen. 
S_2_Rechtsnatur ($ 4 HSchG) 
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
Sie ist frei in Forschung und Lehre. 
S_3_Angehörige_der_Universität ($ 5 HSchG) 
(1) Der Universität gehören an: 
1. die Mitglieder des Lehrkörpers 
2. der Kanzler 
Y die Ehrensenatoren 
. die immatrikulierten Studenten 
5, die an ihr tätigen, nicht unter Nr. 1 fallenden 
Beamten, Angestellten und Arbeiter
	        

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