Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 10. Sitzung (1969/10)

(2) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, Ehren- 
ämter in. der Selbstverwaltung der Universität in angemes- 
senem Umfang zu übernehmen. 
S_h4_Verpflichtung auf_die_Grundordnung 
Jeder Angehörige der Universität ist verpflichtet, diese Grund- 
ordnung einzuhalten. 
Zweiter Abschnitt: 
Organe_und Gliederung der Universität 
Rektor 
ET 
S_5_Aufgaben (S 13 HSchG) 
(1) Der Rektor vertritt die Universität als Ganzes. 
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Verwaltungs- 
rats. Er bereitet die Beschlüsse der Senate vor und führt 
sie aus, Er unterrichtet den Senat und den Verwaltungsrat 
über seine Amtsführung und erteilt ihnen auf Verlangen da- 
rüber Auskunft. 
(3) Der Rektor leitet die akademische Verwaltung nach den Be- 
schlüssen und Richtlinien der Senate, Grundsätzliche Ange- 
legenheiten hat er dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. 
In unaufschiebbaren Fällen kann er die Entscheidung selbst 
treffen und muß dann den Senat so bald wie möglich unter- 
richten. Der Rektor vertritt in diesem Bereich die Univer- 
sität gerichtlich und außergerichtlich und erledigt in ei- 
gener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 
Dabei wird er vom Kanzler unterstützt, der insoweit an sei- 
ne Weisungen gebunden ist, Der Rektor koordiniert die akade- 
mische und die Wirtschaftsverwaltung in enger Zusammenarbeit 
mit dem Kanzler nach den Beschlüssen von Senat und Verwal- 
tungsrat.
	        

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