(2) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, Ehren-
ämter in. der Selbstverwaltung der Universität in angemes-
senem Umfang zu übernehmen.
S_h4_Verpflichtung auf_die_Grundordnung
Jeder Angehörige der Universität ist verpflichtet, diese Grund-
ordnung einzuhalten.
Zweiter Abschnitt:
Organe_und Gliederung der Universität
Rektor
ET
S_5_Aufgaben (S 13 HSchG)
(1) Der Rektor vertritt die Universität als Ganzes.
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Verwaltungs-
rats. Er bereitet die Beschlüsse der Senate vor und führt
sie aus, Er unterrichtet den Senat und den Verwaltungsrat
über seine Amtsführung und erteilt ihnen auf Verlangen da-
rüber Auskunft.
(3) Der Rektor leitet die akademische Verwaltung nach den Be-
schlüssen und Richtlinien der Senate, Grundsätzliche Ange-
legenheiten hat er dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.
In unaufschiebbaren Fällen kann er die Entscheidung selbst
treffen und muß dann den Senat so bald wie möglich unter-
richten. Der Rektor vertritt in diesem Bereich die Univer-
sität gerichtlich und außergerichtlich und erledigt in ei-
gener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Dabei wird er vom Kanzler unterstützt, der insoweit an sei-
ne Weisungen gebunden ist, Der Rektor koordiniert die akade-
mische und die Wirtschaftsverwaltung in enger Zusammenarbeit
mit dem Kanzler nach den Beschlüssen von Senat und Verwal-
tungsrat.