(4) Der Rektor übt das Hausrecht in der Universität aus.
(5) Der Rektor gibt jährlich einmal.im Großen Senat einen Be-
richt über die Lage der Universität im politischen Bereich
und einen Rechenschaftsbericht über seine Amtsführung und
grundsätzlichen Pläne, über die Tätigkeit der Organe der
Universität sowie über das Wirken der Fachbereiche in For-
schung und Lehre.
S_6_Amtszeit_und_Wiederwahl
(1) Der Rektor wird vom Großen Senat für die Dauer von 4 Jah-
ren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. April und endet
am 31. März des vierten darauffolgenden Jahres.
(2) Wählbar ist jeder ordentliche Professor. Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Die Wahl und die Wiederwahl können abgelehnt werden.
S_7_Wahlverfahren
(1) Die Wahl findet in der Regel 1 Jahr vor dem Amtsantritt
statt.
(2) Für die Wahl ist der Große Senat zuständig. Der Senat be-
stellt für die Vorbereitung der Rektorwahl spätestens 2
Monate vor der Wahl einen Nominierungsausschuß. Diesem
müssen 4 Vertreter der ordentlichen Professoren, 1 Vertre-
ter des Lehrkörpers gemäß S 50 Abs. 1 Nr. 2 und’3, 1 Ver-
treter des Lehrkörpers gemäß S$ 50 Abs. 2 und 1 Vertreter
der Studentenschaft angehören. Ein Ausschußmitglied wird
vom Senat zum Vorsitzenden bestimmt. U
(3) Dem Nominierungsausschuß können Vorschläge eingereicht
werden. Der Nominierungsausschuß prüft die Vorschläge und
legt sie dem Vorsitzenden des Großen Senats vor.