(4) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht, so hat der No-
minierungsausschuß mindestens einen eigenen Vorschlag auf-
zustellen und dem Vorsitzenden des Großen Senats vorzule-
gen.
(5) Die Kandidaten stellen sich dem Großen Senat vor. Die Vor-
stellung muß mindestens eine Woche vor der Wahl stattfin-
den.
(6)
Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälf-
te der stimmberechtigten Mitglieder des Großen Senats er-
forderlich. Die Anwesenheit wird vor Beginn der Wahlhand-
lung festgestellt. Ist der Große Senat nicht beschlußfähig,
wird nach spätestens 2 Wochen eine weitere Sitzung abgehal-
ten, in der der Große Senat ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlußfähig ist.
(7) Die Wahlhandlung wird vom Vorri*zenden des Großen Senats
geleitet.
(8) Das Wahlrecht kann nur per-Äänlich ausgeübt werden. Die Wahl
ist geheim.
(9)
Gewählt ist im 1. Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehr-
heit nicht erreicht, so findet ein 2. Wahlgang statt. Dabei
ist ebenfalls der Kandidat gewählt, der die absolute Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese
Mehrheit noch nicht erreicht, so findet ein 3. Wahlgang statt
in dem dann der gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.
Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, muß dieser mindestens
40 % der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit
wird. eine Stichwahl durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los. Der Gewählte erklärt anschlies-
send an die Wahl, ob er sie annimmt. Lehnt er die Wahl ab, so
entscheidet der Vorsitzende, ob eine erneute Wahl sofort oder
in einer erneut einzuberufenden Sitzung des Großen Senats
durchzuführen ist. Diese Sitzung muß spätestens 1 Monat nach
der erfolglosen Wahl stattfinden. Der Nominierungsausschuß
muß erforderlichenfalls entsprechend der Absätze 3, 4 und 5
erneut tätig werden.