11,
Bildung, Veränderung und Aufhebung von Universi-
tätseinrichtungen im Einvernehmen mit dem Verwal-
tungsrat
Besetzung der Stellen der Leiter zentraler Univer-
sitätseinrichtungen
Beschlußfassung über etwaige Zulassungsbeschrän-
kungen aufgrund der Kapazitätsermittlungen des Fach-
bereichs
Kapazitätsplanung der Universität
Bestellung der Mitglieder des Schlicht*--
ses ;
Bestellung der nichtstudentischen Mitglieder des
Disziplinarausschusses
17. Erlaß einer Verfahrensordnung für Disziplinarsachen
18, Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
19. Wahl der Mitglieder des Lehrkörpers im Studentenwerk
20. Wahl des Kanzlers und seines Stellvertreters .
21. Genehmigung (Rechtsaufsicht) der Satzungen der ein-
zelnen Gruppen (S 60 Abs. 3)
Erlaß der Hausordnung, die den Gebrauch des Haus-
rechts regelt
12.
14.
15
$_19_Mitglieder (S$ 11 HSchG)
(1) Dem Senat gehören mit vollem Stimmrecht an:
1. der Rektor als Vorsitzender
2. der Prorektor als stellvert-7 "--2er Vor: tzender
3. die Dekane
4, 3 Angehörige des Lehrkörpers nach $ 50 Abs. 1 Nr. 1
auf die Dauer von 4 Jahren
5. 3 Mitglieder des Lehrkörpers nach $ 50 Abs, 1 Nr. 2
auf die Dauer von 2 Jahren
6. 3 Mitglieder des Lehrkörpers nach $ 50 Abs. 2 Nr. 1
- 4 auf die Dauer von 2 Jahren
7. 3 Vertreter der Studentenschaft auf die Dauer von
1 Jahr
(2) An den Sitzungen des Senats nehmen mit beratender Stimme
teil: