Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

Ständige Einheiten für Forschung und Lehre 
8 27 Gliederung in Fachbereiche 
Die Universitát gliedert sich in folgende Fachbereiche 
(Stándige Einheiten für Forschung und Lehre): 
— Fachbereich Baukonstruktion, 
Fachbereich Bauplanung, 
Fachbereich Chemie, 
Fachbereich Elektrische Energietechnik, 
Fachbereich Elektrische Nachrichtentechnik, 
Fachbereich Energietechnik, 
Fachbereich Fertigungstechnik, 
Fachbereich Geodäsie, 
Fachbereich Geo- und Biowissenschaften, 
Fachbereich Geschichts-, Sozial- und Wirtschafts- 
wissenschaften, 
Fachbereich Konstruktiver Ingenieurbau, 
Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik, 
Fachbereich Mathematik, 
Fachbereich Orts-, Regional- und Landesplanung, 
Fachbereich Philosophie und Sprachwissenschaf- 
ten, 
Fachbereich Physik, 
Fachbereich Verfahrenstechnik, 
Fachbereich Wasser- und Verkehrswesen. 
$ 28 Mitglieder und Organe 
(1) Einem Fachbereich gehören an: 
1. die Mitglieder seines Lehrkörpers, 
2. die Studenten der betreffenden Fachschaften, 
3. die übrigen am Fachbereich oder an den zu ihm 
gehörenden Instituten tätigen Beamten, Angestell- 
ten und Arbeiter. 
(2) Organe des Fachbereichs sind die Fakultät (Ver- 
sammlung der Mitglieder nach $30), der Dekan und 
der Prodekan. 
8 29 Aufgaben 
(1) Die Fachbereiche tragen, unbeschadet der Gesamt- 
verantwortung der Universität, die Verantwortung für 
Forschung und Lehre. 
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 
1. Aufstellung von Berufungslisten, 
2. Anträge zur Ernennung von Universitätslehrern, 
3. Anträge zur Besetzung der den Fachbereichen 
selbst zugewiesenen Personalstellen, 
. Antráge auf Erteilung der Lehrauftráge, 
. Antráge auf Bestellung von Gastprofessoren und 
Gastdozenten, 
. Haushaltsantráge zum Ausbau des Lehrkórpers, 
. Habilitationen, 
. Vorschláge für Ehrungen, 
. Promotionen, 
. Aufstellung von Diplom- und anderen Prüfungs- 
ordnungen, 
. Einsetzung von Studienkommissionen und Über- 
wachung ihrer Tätigkeit, 
. Aufstellung und Koordinierung des Angebots an 
Lehrveranstaltungen, 
. Fórderung und Koordinierung der Forschungs- 
programme, 
. Besprechung der Lehrveranstaltungen und Prü- 
fungen in jedem Semester mit den Studenten 
der Fachrichtung, 
. Entwicklung von Bau- und Raumprogrammen, 
16. Haushaltsantráge für zentrale Aufgaben des 
Fachbereichs sowie Verwendung bzw. Vertei- 
lung von Haushaltsmitteln oder -stellen, soweit 
sie dem Fachbereich pauschal zugeteilt werden, 
- Auf Antrag eines Mitglieds der Fakultät oder der 
betroffenen Institute Besprechung in der Fakul- 
tät über die dem Verwaltungsrat einzureichen- 
den Haushaltsanträge der einzelnen Institute. 
Vom Verwaltungsrat genehmigte Haushaltsan- 
träge sind beim Fachbereich offenzulegen. Dar- 
über hinaus sind beim Fachbereich auch die 
den Instituten außerhalb des Haushalts zur Ver- 
fügung stehenden Mittel offenzulegen. Aus Grün- 
den des öffentlichen Wohls oder zum Schutz be- 
rechtigter Interessen einzelner kann die Nen- 
nung des Geldgebers unterbleiben. 
. Behandlung von Fragen des Lehrkórpers nach 
$53 Abs.2 Nr.2—4 gemäB 876 Abs.3 und 4, 
. Einsetzung von  Prüfungskommissionen nach 
MaBgabe der Prüfungsordnungen-?) 
. Stellungnahme zu Antrágen auf °) Genehmigung 
der genehmigungspflichtigen Nebentátigkeit der 
Angehórigen des Lehrkórpers und Überprüfung, 
ob die Ausübung eine ordnungsgemáBe Ver- 
tretung des Fachgebiets in Forschung und Lehre 
beeinträchtigt. 
. Kontaktpflege zwischen den Fachbereichen zur 
Förderung übergreifender Forschungsvorhaben 
und dem Austausch von Lehrerfahrungen, 
22. Stellungnahme zu Anträgen zur Bildung, Verän- 
derung und Aufhebung von Instituten (vgl. $ 42). 
$ 30 Mitglieder der Fakultät 
(1) Der Fakultät gehören an: 
als ordentliche Mitglieder 
1. die hauptamtlich im Fachbereich tätigen ordent- 
lichen Professoren und die hauptamtlich im Fach- 
bereich tätigen Universitatslehrer nach 853 
Abs.1 Nr.2a und b. 
2. gewáhlte hauptamtlich im Fachbereich tátige Ver- 
treter: 
a) der Dozenten nach 853 Abs.1 Nr.2c und d 
und Nr. 3, 
b) der Angehórigen des Lehrkórpers nach $53 
Abs. 2 Nr. 2—4, 
c) der Studenten von Studienrichtungen, für die 
der Fachbereich zuständig ist, 
d) des technischen und Verwaltungspersonals, 
sofern Angehörige beider Gruppen vorhanden 
sind; 
als außerordentliche Mitglieder 
3. durch Fakultätsbeschluß nicht durch 2a erfaßte 
Universitátslehrer und sonstige Angehörige des 
Lehrkörpers, soweit sie hauptamtlich mit der Lei- 
tung einer Abteilung in einem Institut beauftragt 
sind ($ 43 Abs. 4 Nr. 2), 
4. die nach 8 36 Abs. 3 zugewáhlten Personen. 
5. die entpflichteten ordentlichen Professoren (8 66), 
(2) Die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Gruppen entsenden 
insgesamt soviele Vertreter wie der Personenkreis 
aus Abs. 1 Nr. 1. Jede der unter Abs. 1 Nr. 2 genann- 
ten Gruppen muB mindestens durch eine Person 
vertreten sein und haben gleich viele Vertreter, das 
technische und Verwaltungspersonal jedoch hóch- 
stens 2. Ist eine genaue Aufteilung nicht möglich, 
werden überzáhlige Sitze auf die Gruppen in der 
Reihenfolge Abs. 1 Nr. 2 c und b verteilt. 
 
	        

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