Ständige Einheiten für Forschung und Lehre
8 27 Gliederung in Fachbereiche
Die Universitát gliedert sich in folgende Fachbereiche
(Stándige Einheiten für Forschung und Lehre):
— Fachbereich Baukonstruktion,
Fachbereich Bauplanung,
Fachbereich Chemie,
Fachbereich Elektrische Energietechnik,
Fachbereich Elektrische Nachrichtentechnik,
Fachbereich Energietechnik,
Fachbereich Fertigungstechnik,
Fachbereich Geodäsie,
Fachbereich Geo- und Biowissenschaften,
Fachbereich Geschichts-, Sozial- und Wirtschafts-
wissenschaften,
Fachbereich Konstruktiver Ingenieurbau,
Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik,
Fachbereich Mathematik,
Fachbereich Orts-, Regional- und Landesplanung,
Fachbereich Philosophie und Sprachwissenschaf-
ten,
Fachbereich Physik,
Fachbereich Verfahrenstechnik,
Fachbereich Wasser- und Verkehrswesen.
$ 28 Mitglieder und Organe
(1) Einem Fachbereich gehören an:
1. die Mitglieder seines Lehrkörpers,
2. die Studenten der betreffenden Fachschaften,
3. die übrigen am Fachbereich oder an den zu ihm
gehörenden Instituten tätigen Beamten, Angestell-
ten und Arbeiter.
(2) Organe des Fachbereichs sind die Fakultät (Ver-
sammlung der Mitglieder nach $30), der Dekan und
der Prodekan.
8 29 Aufgaben
(1) Die Fachbereiche tragen, unbeschadet der Gesamt-
verantwortung der Universität, die Verantwortung für
Forschung und Lehre.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. Aufstellung von Berufungslisten,
2. Anträge zur Ernennung von Universitätslehrern,
3. Anträge zur Besetzung der den Fachbereichen
selbst zugewiesenen Personalstellen,
. Antráge auf Erteilung der Lehrauftráge,
. Antráge auf Bestellung von Gastprofessoren und
Gastdozenten,
. Haushaltsantráge zum Ausbau des Lehrkórpers,
. Habilitationen,
. Vorschláge für Ehrungen,
. Promotionen,
. Aufstellung von Diplom- und anderen Prüfungs-
ordnungen,
. Einsetzung von Studienkommissionen und Über-
wachung ihrer Tätigkeit,
. Aufstellung und Koordinierung des Angebots an
Lehrveranstaltungen,
. Fórderung und Koordinierung der Forschungs-
programme,
. Besprechung der Lehrveranstaltungen und Prü-
fungen in jedem Semester mit den Studenten
der Fachrichtung,
. Entwicklung von Bau- und Raumprogrammen,
16. Haushaltsantráge für zentrale Aufgaben des
Fachbereichs sowie Verwendung bzw. Vertei-
lung von Haushaltsmitteln oder -stellen, soweit
sie dem Fachbereich pauschal zugeteilt werden,
- Auf Antrag eines Mitglieds der Fakultät oder der
betroffenen Institute Besprechung in der Fakul-
tät über die dem Verwaltungsrat einzureichen-
den Haushaltsanträge der einzelnen Institute.
Vom Verwaltungsrat genehmigte Haushaltsan-
träge sind beim Fachbereich offenzulegen. Dar-
über hinaus sind beim Fachbereich auch die
den Instituten außerhalb des Haushalts zur Ver-
fügung stehenden Mittel offenzulegen. Aus Grün-
den des öffentlichen Wohls oder zum Schutz be-
rechtigter Interessen einzelner kann die Nen-
nung des Geldgebers unterbleiben.
. Behandlung von Fragen des Lehrkórpers nach
$53 Abs.2 Nr.2—4 gemäB 876 Abs.3 und 4,
. Einsetzung von Prüfungskommissionen nach
MaBgabe der Prüfungsordnungen-?)
. Stellungnahme zu Antrágen auf °) Genehmigung
der genehmigungspflichtigen Nebentátigkeit der
Angehórigen des Lehrkórpers und Überprüfung,
ob die Ausübung eine ordnungsgemáBe Ver-
tretung des Fachgebiets in Forschung und Lehre
beeinträchtigt.
. Kontaktpflege zwischen den Fachbereichen zur
Förderung übergreifender Forschungsvorhaben
und dem Austausch von Lehrerfahrungen,
22. Stellungnahme zu Anträgen zur Bildung, Verän-
derung und Aufhebung von Instituten (vgl. $ 42).
$ 30 Mitglieder der Fakultät
(1) Der Fakultät gehören an:
als ordentliche Mitglieder
1. die hauptamtlich im Fachbereich tätigen ordent-
lichen Professoren und die hauptamtlich im Fach-
bereich tätigen Universitatslehrer nach 853
Abs.1 Nr.2a und b.
2. gewáhlte hauptamtlich im Fachbereich tátige Ver-
treter:
a) der Dozenten nach 853 Abs.1 Nr.2c und d
und Nr. 3,
b) der Angehórigen des Lehrkórpers nach $53
Abs. 2 Nr. 2—4,
c) der Studenten von Studienrichtungen, für die
der Fachbereich zuständig ist,
d) des technischen und Verwaltungspersonals,
sofern Angehörige beider Gruppen vorhanden
sind;
als außerordentliche Mitglieder
3. durch Fakultätsbeschluß nicht durch 2a erfaßte
Universitátslehrer und sonstige Angehörige des
Lehrkörpers, soweit sie hauptamtlich mit der Lei-
tung einer Abteilung in einem Institut beauftragt
sind ($ 43 Abs. 4 Nr. 2),
4. die nach 8 36 Abs. 3 zugewáhlten Personen.
5. die entpflichteten ordentlichen Professoren (8 66),
(2) Die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Gruppen entsenden
insgesamt soviele Vertreter wie der Personenkreis
aus Abs. 1 Nr. 1. Jede der unter Abs. 1 Nr. 2 genann-
ten Gruppen muB mindestens durch eine Person
vertreten sein und haben gleich viele Vertreter, das
technische und Verwaltungspersonal jedoch hóch-
stens 2. Ist eine genaue Aufteilung nicht möglich,
werden überzáhlige Sitze auf die Gruppen in der
Reihenfolge Abs. 1 Nr. 2 c und b verteilt.