Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

 

 

 

 

(3) Die Fakultät kann beschließen, daß für bestimmte
oder alle Aufgaben eine engere Fakultät gewählt
wird, bei der das Zahlenverhältnis der in Abs. 1 Nr. 1
und 2 genannten ordentlichen Mitglieder gewahrt
bleiben muß. Die gesamte Fakultät tritt mindestens
einmal jährlich zur Neuwahl der engeren Fakultät
zusammen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder der Fakultät haben in
allen Angelegenheiten des Fachbereichs gleiches
Stimmrecht vorbehaltlich des § 49. Die auBerorde
lichen Mitglieder haben mit Ausnahme der Angelegenheiten
 des § 29. Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 6, 15, 16, 17, 18,
20 und 22 volles Stimmrecht.

8 31 Wahlverfahren

(1) Die Vertreter der Dozenten nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 c-d
und 3 und ihre Stellvertreter werden in einer Vollversammlung
 ihrer Gruppe im Fachbereich ohne Wahlvorschláge
 gewáhlt. Gewáhlt ist, wer die meisten
Stimmen erhált. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl.
(2) Die Vertreter der Angehórigen des Lehrkórpers nach
8 53 Abs.2 Nr. 2—4 und ihre Stellvertreter werden in
einer Vollversammlung ihrer Gruppe im Fachbereich
gewáhlt. Wahlberechtigt sind alle hauptamtlich im
Fachbereich tátigen Angehórigen des Lehrkórpers
nach 853 Abs. 2 Nr. 2—4, wenn sie wenigstens halbtágig
 und mindestens auf 1 Jahr angestellt sind. Gewáhlt
 ist, wer im 1. Wahlgang die Mehrheit der Stimmen
 der Anwesenden erhált. Erreicht kein Bewerber
diese Stimmenzahl, dann ist im 2. Wahlgang der gewáhlt,
 auf den die meisten abgegebenen Stimmen
entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Die Vertreter des technischen und Verwaltungspersonals
 und ihre Stellvertreter werden in einer Voliversammlung
 ihrer Gruppe im Fachbereich gewáhlt.
Für die Wahl gilt Abs. 2 entsprechend.
Die Wahlen sind geheim und vom Dekan durchzuführen.
 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und beginnt
jeweils am 1. April. Der Rektor ist ermáchtigt, Bestimmungen
 über das Wahlverfahren zu erlassen.)
(5) Die Vertreter der Studentenschaft werden durch die
jeweils zustándigen Fachschaften gewáhlt. Das
Wahlverfahren und die Amtszeit werden in der Satzung
 der Studentenschaft geregelt.
(6) Scheidet ein gewáhltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt
an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Die Kandidaten
mit der folgenden Stimmenzahl sind Ersatzmitglieder.
 Ist kein Ersatzmitglied da, findet eine Neuwahl
statt. Dabei gilt Abs. 1—5 entsprechend.

8 32 Stellvertreter

Jedes Mitglied der Fakultát, das durch zwingende
Gründe verhindert ist, kann sich durch ein Mitglied des
Fachbereichs vertreten lassen. Die Stellvertreter haben
kein Stimmrecht.

8 33 Einberufung und Geschäftsordnung

(1) Der Dekan beruft die Sitzungen unter Angabe einer
Tagesordnung ein.
(2) Jede Fakultät gibt sich eine Geschäftsordnung.

$ 34 Dekan

(1), Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die
laufenden Geschäfte. Er ist Vorsitzender der Fakultát')^)
 bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie

s. In allen Fállen von Bedeutung hat er einen BeuB
 der Fakultát herbeizuführen. In unaufschiebn
 Fállen kann er selbst entscheiden. Er hat die
kultát davon so bald wie möglich zu unterrichten.
Dekan wird von den ordentlichen Mitgliedern
' Fakultát auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist
lich. Wáhlbar sind die hauptamilich in der
ät tätigen Universitätsiehrer nach $53 Abs.1
‚ 2a und b, die bei der Wahl mindestens
e der Fakultät angehört haben. Ausnahmen
der 2jährigen Mitgliedschaft kann der Senat zummen.
 Die Wahl kann nur in begründeten Fällen
alehnt werden. Die Wiederwahl kann abgelehnt
n.
Amtszeit beginnt jeweils am 1. April. Die Wahl
zu Beginn des vorhergehenden Semesters erfol-$

 35 Prodekan

Jer aus dem Amt scheidende Dekan wird Prodekan.
ertritt den Dekan.
heidet der Prodekan vorzeitig aus, so wird ein
er Prodekan für den Rest der Amtszeit gewáhlt.
Ibar sind die Universitátslehrer nach $53 Abs. 1
Nr. 1, 2a und b.

8 36 Zusammenarbeit der Fachbereiche

(1) In Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche betreffen,
 arbeiten die Fachbereiche zusammen.
2) Auf Antrag einer der beteiligten Fakultáten finden
gemeinsame Sitzungen statt.
(3) Ein Angehóriger des Lehrkórpers kann auf seinen
Antrag auch der Fakultát eines anderen Fachbereichs
 als auBerordentliches Mitglied angehóren,
sofern die betreffende Fakultät zustimmt.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Senat.

$ 37 Zugehôrigkeit der Universitätsiehrer

(1) Jeder Universitätsiehrer nach 853 Abs. 1 Nr. 1 und 2
ist einem Fachbereich zugeordnet.
(2) Die Zuordnung kann geändert werden, wenn die beteiligten
 Fachbereiche und der Senat zustimmen.
Der Betroffene ist vorher zu hören.‘)‘°)
(3) Ein Dozent kann auf seinen Antrag durch Beschluß
der zuständigen Fakultät haushaltsrechtlich unmittelbar
 dem Fachbereich zugeordnet werden.

8 38 Neue Fachbereiche

Der Große Senat kann einem Antrag des Senats auf
Neueinrichtung eines Fachbereichs unter folgenden Voraussetzungen
 zustimmen:
1. mindestens 3 Universitàátslehrer nach 853 Abs. 1
Nr.1, 2a und b bestátigen, daB sie hauptamtlich
mitwirken wollen,
. der Senat hat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
 im Rahmen der Gesamtplanung der
Universität ein Ausbauprogramm (Personal, Sachmittel,
 Rhume) genehmigt,
. der Senat hat ein Lehrprogramm (neue Studienrichtung
 oder Beteiligung an bestehenden Studienrichtungen)
 genehmigt.

8 39 Auflósung von Fachbereichen

Der Große Senat kann auf Antrag einen Fachbereich
auflósen, wenn die Voraussetzungen nach $38 nicht
mehr erfüllt sind oder der Fachbereich seine Aufgaben
nach S 29 nicht mehr erfüllen kann.

 
            
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