Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

it 
  
  
  
  
nach $46 nicht ausgeschlossen war, werden allen 
Mitgliedern der Universität durch vierwächige Ausle- 
gung zugänglich gemacht. 
8 51 Pflicht zur Verschwiegenheit 
(1) Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit 
und zur Geheimhaltung verpflichtet. 
1. wenn es sich um persónliche Angelegenheiten 
handelt, 
2. wenn dies durch BeschluB des betreffenden 
Kollegialorgans besonders festgelegt wurde. Ein 
solcher BeschluB darf nur aus Gründen des 
öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter 
Interessen Einzelner gefaßt werden. Er ist auf- 
zuheben, sobald er nicht mehr gerechtfertigt ist. 
(2) Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden 
aus dem Kollegialorgan oder der Universität fort. 
8 52 Vorzeitiges Ausscheiden 
(1) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, 
so wird das an dessen Stelle tretende Mitglied nur 
für die restliche Amtszeit bestellt. 
(2) Das gleiche gilt für Stellvertreter von gewáhlten Mit- 
gliedern aller Kollegialorgane. 
Dritter Abschnitt 
LEHRKORPER 
Allgemeine Vorschriften 
$ 53 Mitglieder 
(1) Den Lehrkörper im engeren Sinne bilden die Univer- 
sitätslehrer: 
1. die ordentlichen Professoren (Lehrstuhlinhaber) 
und die entpflichteten ordentlichen Professoren, 
2. die Dozenten: 
a) die Abteilungsvorsteher und Wissenschaft- 
lichen Räte, 
b) die außerplanmäßigen Professoren, 
c) die Universitätsdozenten, 
d) die Privatdozenten, wenn sie an der Universi- 
tät in ihrem Fachbereich tätig sind. 
3. die Honorarprofessoren. Soweit ein Honorarpro- 
fessor wichtige Lehr- und Forschungsaufgaben 
wahrnimmt, kann er durch Beschluß der Fakultät 
in der Selbstverwaltung dieselben Rechte verlie- 
hen bekommen wie die eines Dozenten. 
(2) Dem Lehrkörper im weiteren Sinne gehören außer- 
dem an: 
1. die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen, 
2. die Akademischen Räte und Oberräte und die 
ihnen vergleichbaren in Lehre und Forschung 
tätigen Beamten des höheren Dienstes, 
3. die Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassi- 
stenten und Oberingenieure (wissenschaftliche 
Assistenten), 
4. die wissenschaftlichen Angestellten, 
5. die Lehrbeauftragten, 
6. die Gastprofessoren und Gastdozenten. 
$ 54 Aufgaben der Universitätslehrer 
(1) Die Universitätslehrer haben ihr Fachgebiet als For- 
scher und Lehrer zu vertreten. Sie bilden in ihrem 
Fachgebiet und in den Universitätseinrichtungen 
Arbeitsgruppen von in Forschung und Lehre gleich- 
berechtigten Wissenschaftlern. 
(2) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Lehre 
kónnen sie in angemessenem Umfang von der Stu- 
dienkommission bzw. dem Fachbereich verpflichtet 
werden, im Rahmen ihres Fachgebiets und des 
Studienplans — Lehrveranstaltungen durchzuführen. 
Die Universitátslehrer haben darüber hinaus das 
Recht, weitere Lehrveranstaltungen abzuhalten. 
(8) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Forschung 
entscheidet der Institutsvorstand im Institutsaus- 
schuf, welche Forschungsvorhaben durchgeführt 
werden. Sofern die Arbeit des Instituts in Lehre und 
Forschung nicht beeinträchtigt wird, hat der Insti- 
tutsvorstand einzelnen Universitätslehrern des Insti- 
tuts zu gestatten, auch solche Forschungsvorhaben 
im Institut durchführen zu lassen, die von außen 
finanziert werden. Auf Antrag eines Universitätsleh- 
rers des Instituts entscheidet bei Uneinigkeit die 
Fakultät endgültig. 
(4) Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, in den 
Universitätseinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungs- 
aufgaben zu übernehmen. 
(5) Die Mitglieder des Lehrkórpers nach 8 53 Abs. 1 Nr. 1 
und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1—4 haben das Recht, Prü- 
fungen in den Fáchern durchzuführen, in denen sie 
selbstándige Lehrveranstaltungen abhalten. Die übri- 
gen Mitglieder des Lehrkórpers kónnen von der 
Fakultät das Recht zu prüfen verliehen bekommen. 
Beamtete Universitátslehrer sind verpflichtet, bei 
akademischen Prüfungen und bei staatlichen Prü- 
fungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlos- 
sen wird, mitzuwirken. 
8 55 Urlaub 
(1) Die Beurlaubung der Mitglieder des Lehrkórpers 
und des technischen und Verwaltungspersonals re- 
gelt sich nach den allgemeinen Urlaubsvorschriften 
für den öffentlichen Dienst. Bei einer Abwesenheit 
von lánger als einer Woche teilen die Universitáts- 
lehrer dies dem Dekan mit und regeln ihre Ver- 
tretung.!)") 
(2) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit, die nicht auf 
Krankheit beruht, bedarf bei allen Universitátsleh- 
rern wáhrend der Vorlesungszeit für mehr als zwei 
aufeinanderfolgende Tage, an denen Lehrveranstal- 
tungen stattfinden, der Genehmigung des Dekans, 
für mehrals 10 Tage der Genehmigung des Rektors.!5) 
8 56 Lehrverpflichtung 
(1) Der Dekan sorgt dafür, daB die Universitátslehrer 
die festgelegten Lehrverpflichtungen einhalten. Er 
berücksichtigt dabei die Verpflichtungen in der For- 
schung und der Selbstverwaltung. 
(2) Von jedem Mitglied des Fachbereichs kann hierzu 
eine Entscheidung der Fakultät herbeigeführt wer- 
den. 
8 57 Antrittsvorlesung 
Die Universitátslehrer müssen innerhalb eines Jahres 
nach ihrem Dienstantritt eine óffentliche Antrittsvorle- 
sung halten. 
8 58 Nebentátigkeit 
(1) Durch die Ausübung einer Nebentátigkeit darf die 
ordnungsmáBige Vertretung des Fachgebiets in For- 
schung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Der 
Dekan wacht darüber, daß keine Beeinträchtigung 
vorliegt. Von jedem Mitglied der Fakultät kann eine 
Entscheidung der Fakultät herbeigeführt werden. 
(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die außerhalb 
ihrer Dienstpflicht bei der Nebentätigkeit mitgewirkt 
haben, sollen auf Grund vorheriger Vereinbarungen 
an den Einkünften angemessen beteiligt werden.!)'?) 
8 59 Auftragsforschung 
(1) Durch die Übernahme von Forschungs- und Ent- 
wicklungsaufträgen, die in Universitätseinrichtungen 
* 11 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.