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nach $46 nicht ausgeschlossen war, werden allen
Mitgliedern der Universität durch vierwächige Ausle-
gung zugänglich gemacht.
8 51 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit
und zur Geheimhaltung verpflichtet.
1. wenn es sich um persónliche Angelegenheiten
handelt,
2. wenn dies durch BeschluB des betreffenden
Kollegialorgans besonders festgelegt wurde. Ein
solcher BeschluB darf nur aus Gründen des
öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter
Interessen Einzelner gefaßt werden. Er ist auf-
zuheben, sobald er nicht mehr gerechtfertigt ist.
(2) Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden
aus dem Kollegialorgan oder der Universität fort.
8 52 Vorzeitiges Ausscheiden
(1) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so wird das an dessen Stelle tretende Mitglied nur
für die restliche Amtszeit bestellt.
(2) Das gleiche gilt für Stellvertreter von gewáhlten Mit-
gliedern aller Kollegialorgane.
Dritter Abschnitt
LEHRKORPER
Allgemeine Vorschriften
$ 53 Mitglieder
(1) Den Lehrkörper im engeren Sinne bilden die Univer-
sitätslehrer:
1. die ordentlichen Professoren (Lehrstuhlinhaber)
und die entpflichteten ordentlichen Professoren,
2. die Dozenten:
a) die Abteilungsvorsteher und Wissenschaft-
lichen Räte,
b) die außerplanmäßigen Professoren,
c) die Universitätsdozenten,
d) die Privatdozenten, wenn sie an der Universi-
tät in ihrem Fachbereich tätig sind.
3. die Honorarprofessoren. Soweit ein Honorarpro-
fessor wichtige Lehr- und Forschungsaufgaben
wahrnimmt, kann er durch Beschluß der Fakultät
in der Selbstverwaltung dieselben Rechte verlie-
hen bekommen wie die eines Dozenten.
(2) Dem Lehrkörper im weiteren Sinne gehören außer-
dem an:
1. die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen,
2. die Akademischen Räte und Oberräte und die
ihnen vergleichbaren in Lehre und Forschung
tätigen Beamten des höheren Dienstes,
3. die Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassi-
stenten und Oberingenieure (wissenschaftliche
Assistenten),
4. die wissenschaftlichen Angestellten,
5. die Lehrbeauftragten,
6. die Gastprofessoren und Gastdozenten.
$ 54 Aufgaben der Universitätslehrer
(1) Die Universitätslehrer haben ihr Fachgebiet als For-
scher und Lehrer zu vertreten. Sie bilden in ihrem
Fachgebiet und in den Universitätseinrichtungen
Arbeitsgruppen von in Forschung und Lehre gleich-
berechtigten Wissenschaftlern.
(2) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Lehre
kónnen sie in angemessenem Umfang von der Stu-
dienkommission bzw. dem Fachbereich verpflichtet
werden, im Rahmen ihres Fachgebiets und des
Studienplans — Lehrveranstaltungen durchzuführen.
Die Universitátslehrer haben darüber hinaus das
Recht, weitere Lehrveranstaltungen abzuhalten.
(8) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Forschung
entscheidet der Institutsvorstand im Institutsaus-
schuf, welche Forschungsvorhaben durchgeführt
werden. Sofern die Arbeit des Instituts in Lehre und
Forschung nicht beeinträchtigt wird, hat der Insti-
tutsvorstand einzelnen Universitätslehrern des Insti-
tuts zu gestatten, auch solche Forschungsvorhaben
im Institut durchführen zu lassen, die von außen
finanziert werden. Auf Antrag eines Universitätsleh-
rers des Instituts entscheidet bei Uneinigkeit die
Fakultät endgültig.
(4) Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, in den
Universitätseinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungs-
aufgaben zu übernehmen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkórpers nach 8 53 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1—4 haben das Recht, Prü-
fungen in den Fáchern durchzuführen, in denen sie
selbstándige Lehrveranstaltungen abhalten. Die übri-
gen Mitglieder des Lehrkórpers kónnen von der
Fakultät das Recht zu prüfen verliehen bekommen.
Beamtete Universitátslehrer sind verpflichtet, bei
akademischen Prüfungen und bei staatlichen Prü-
fungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlos-
sen wird, mitzuwirken.
8 55 Urlaub
(1) Die Beurlaubung der Mitglieder des Lehrkórpers
und des technischen und Verwaltungspersonals re-
gelt sich nach den allgemeinen Urlaubsvorschriften
für den öffentlichen Dienst. Bei einer Abwesenheit
von lánger als einer Woche teilen die Universitáts-
lehrer dies dem Dekan mit und regeln ihre Ver-
tretung.!)")
(2) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit, die nicht auf
Krankheit beruht, bedarf bei allen Universitátsleh-
rern wáhrend der Vorlesungszeit für mehr als zwei
aufeinanderfolgende Tage, an denen Lehrveranstal-
tungen stattfinden, der Genehmigung des Dekans,
für mehrals 10 Tage der Genehmigung des Rektors.!5)
8 56 Lehrverpflichtung
(1) Der Dekan sorgt dafür, daB die Universitátslehrer
die festgelegten Lehrverpflichtungen einhalten. Er
berücksichtigt dabei die Verpflichtungen in der For-
schung und der Selbstverwaltung.
(2) Von jedem Mitglied des Fachbereichs kann hierzu
eine Entscheidung der Fakultät herbeigeführt wer-
den.
8 57 Antrittsvorlesung
Die Universitátslehrer müssen innerhalb eines Jahres
nach ihrem Dienstantritt eine óffentliche Antrittsvorle-
sung halten.
8 58 Nebentátigkeit
(1) Durch die Ausübung einer Nebentátigkeit darf die
ordnungsmáBige Vertretung des Fachgebiets in For-
schung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Der
Dekan wacht darüber, daß keine Beeinträchtigung
vorliegt. Von jedem Mitglied der Fakultät kann eine
Entscheidung der Fakultät herbeigeführt werden.
(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die außerhalb
ihrer Dienstpflicht bei der Nebentätigkeit mitgewirkt
haben, sollen auf Grund vorheriger Vereinbarungen
an den Einkünften angemessen beteiligt werden.!)'?)
8 59 Auftragsforschung
(1) Durch die Übernahme von Forschungs- und Ent-
wicklungsaufträgen, die in Universitätseinrichtungen
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