hält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl
durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Steht nur ein Kandidat zur
Wahl, so muß dieser die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten. Der Gewählte erklärt anschl
Bend an die Wahl, ob er sie annimmt. Lehnt er die
Wahl ab, so entscheidet der Vorsitzende, ob ei
Wahl sofort oder in einer weiteren Sitzung des
Ben Senats durchzuführen ist. Diese Sitzung
spátestens 1 Monat nach der ergebnislosen Wahl
stattfinden. Wenn nótig, muB dazu der Nominie-
rungsausschuB entsprechend der Absátze3 und 4
erneut tátig werden.
(10) Scheidet der Rektor vorzeitig aus, so wird der neue
Rektor nur für die restliche Amtszeit des ausge-
schiedenen gewáhlt. Ist diese Zeit weniger als ein
Jahr, so wird der neue Rektor für die Dauer von
4 Jahren zuzüglich der restlichen Amtszeit des aus-
geschiedenen gewáhlt.
8 8 Abwahl
(1) Lehnt der GroBe Senat den Rechenschaftsbericht
bei der jährlichen Vorlage ab, so mu innerhalb von
14 Tagen eine neue Sitzung des Großen Senats ein-
berufen werden.
(2) Spricht in dieser Sitzung die Mehrheit der anwesen-
den Mitglieder dem Rektor das Vertrauen nicht aus,
so ist der Rektor damit abgewählt.
(3) Im Falle der Abwahl muß der Große Senat innerhalb
eines Monats zur Rektorwahl nach 87 Abs. 2—9 ein-
berufen werden. Bis zum Amtsantritt des neuen Rek-
tors leitet der Prorektor die Universität.
Prorektor
§ 9 Aufgaben, Amtszeit und Wiederwahl
(1) Der Rektor wird durch den Prorektor vertreten. Sind
beide verhindert, so übernimmt in der Reihenfolge
des Dienstalters ein gewáhltes Mitglied des Verwal-
tungsrats die Vertretung des Rektors.
(2) Der Prorektor wird vom Senat auf die Dauer von
2 Jahren gewáhlt. Die Amtszeit beginnt 1 Jahr bzw.
3 Jahre nach Beginn der Amtszeit des Rektors.
(3) Wáhlbar ist jeder an der Universitát tátige ordent-
liche Professor. Wiederwahl ist zulássig.
(4) Wahl und Wiederwahl kónnen abgelehnt werden.
8 10 Wahlverfahren
(1) Die Wahl findet in der Regel 6 Monate vor dem
Amtsantritt statt.
(2) Der Rektor schlágt dem Senat einen Kandidaten vor.
Ist bereits ein neuer Rektor gewáhlt, der sein Amt
noch nicht angetreten hat, so ist dessen Einverneh-
men zu dem Vorgeschlagenen herbeizuführen. Wird
der Vorgeschlagene nicht gewáhlt, ein Einverneh-
men mit dem künftigen Rektor nicht erzielt oder
schlägt der Rektor niemand vor, dann wird vom Vor-
sitzenden des Großen Senats ein Nominierungsaus-
schuB nach 87 Abs. 2 gebildet, der dem Senat min-
destens einen Kandidaten vorschlägt.
(3) Scheidet der Prorektor vorzeitig aus, so wird der
neue Prorektor nur für: die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen gewählt. Abs. 2 gilt entsprechend.
Großer Senat
$ 11 Aufgaben
Der Große Senat hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Rektors,
2. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen
Berichts und Rechenschaftsberichts des Rektors,
3. Beschluß über die Änderung der Grundordnung,
4. Genehmigung der Satzung der Studenten-
schaft (8 77),
5. Behandlung von Angelegenheiten, die ihm durch
BeschluB des Senats oder Verwaltungsrats zuge-
wiesen sind.
12 Mitglieder
1) Dem GroBen Senat gehóren kraft Amtes an:
1. der Rektor,
2. der Prorektor,
3. die Dekane und Prodekane,
4. der Kanzler mit beratender Stimme.
(2) Die nachstehend aufgeführten Gruppen sind berech-
tigt, folgende Mitglieder zu entsenden:
1. 36 ordentliche Professoren auf die Dauer von
4 Jahren,
. 12 Dozenten auf die Dauer von 2 Jahren,
3. 12 Angehórige des Lehrkórpers nach $53 Abs.2
Nr. 1 und 2 auf die Dauer von 2 Jahren,
. 12 Angehórige des Lehrkórpers nach 853 Abs.2
Nr. 3 und 4 auf die Dauer von 2 Jahren,
. 96 Vertreter der Studentenschaft auf die Dauer
von 1 Jahr,
6. 6 Vertreter des technischen und Verwaltungsper-
sonals auf die Dauer von 4 Jahren.^)
8 13 Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des GroBen Senats gemäß 812 Abs. 2
Nr. 1—6 werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe in
getrennten Wahlgángen in unmittelbarer und gehei-
mer Wahl gewáhlt.
Der Rektor führt die Wahlen durch. Zu seiner Unter-
stützung kann er Angehörige der Universität hinzu-
ziehen.
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl. Ein Wahlvor-
schlag einer Gruppe darf höchstens doppelt so viel
Kandidaten enthalten, wie Angehörige dieser
Gruppe zu wählen sind. Jeder Wähler hat soviele
Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Die Verbin-
dung von Wahlvorschlägen und die Häufung von
Stimmen ist unzulässig. Wahlvorschläge der in $ 12
Abs. 2 Nr.1—4 aufgeführten Gruppen müssen von
mindestens 10 Mitgliedern dieser Gruppen, Wahlvor-
schláge der in 812 Abs. 2 Nr. 5 und 6 aufgeführten
Gruppen von mindestens 50 Mitgliedern dieser
Gruppen unterzeichnet sein. Mit dem Wahlvorschlag
ist das schriftliche Einverstándnis des Bewerbers
einzureichen. Ein Bewerber darf sich nicht in meh-
rere Wahlvorschláge aufnehmen lassen. Ein Wahlbe-
rechtigter kann für dieselbe Wahl nur einen Wahl-
vorschlag unterzeichnen.
(4) Beim Ausscheiden eines gewáhlten Mitglieds rückt
nach, wer auf dem gleichen Wahlvorschlag wie dem
des gewáhlten Mitglieds die náchsthóchste Stim-