Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

  
  
hält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl 
durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. Steht nur ein Kandidat zur 
Wahl, so muß dieser die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen erhalten. Der Gewählte erklärt anschl 
Bend an die Wahl, ob er sie annimmt. Lehnt er die 
Wahl ab, so entscheidet der Vorsitzende, ob ei 
Wahl sofort oder in einer weiteren Sitzung des 
Ben Senats durchzuführen ist. Diese Sitzung 
spátestens 1 Monat nach der ergebnislosen Wahl 
stattfinden. Wenn nótig, muB dazu der Nominie- 
rungsausschuB entsprechend der Absátze3 und 4 
erneut tátig werden. 
(10) Scheidet der Rektor vorzeitig aus, so wird der neue 
Rektor nur für die restliche Amtszeit des ausge- 
schiedenen gewáhlt. Ist diese Zeit weniger als ein 
Jahr, so wird der neue Rektor für die Dauer von 
4 Jahren zuzüglich der restlichen Amtszeit des aus- 
geschiedenen gewáhlt. 
8 8 Abwahl 
(1) Lehnt der GroBe Senat den Rechenschaftsbericht 
bei der jährlichen Vorlage ab, so mu innerhalb von 
14 Tagen eine neue Sitzung des Großen Senats ein- 
berufen werden. 
(2) Spricht in dieser Sitzung die Mehrheit der anwesen- 
den Mitglieder dem Rektor das Vertrauen nicht aus, 
so ist der Rektor damit abgewählt. 
(3) Im Falle der Abwahl muß der Große Senat innerhalb 
eines Monats zur Rektorwahl nach 87 Abs. 2—9 ein- 
berufen werden. Bis zum Amtsantritt des neuen Rek- 
tors leitet der Prorektor die Universität. 
Prorektor 
§ 9 Aufgaben, Amtszeit und Wiederwahl 
(1) Der Rektor wird durch den Prorektor vertreten. Sind 
beide verhindert, so übernimmt in der Reihenfolge 
des Dienstalters ein gewáhltes Mitglied des Verwal- 
tungsrats die Vertretung des Rektors. 
(2) Der Prorektor wird vom Senat auf die Dauer von 
2 Jahren gewáhlt. Die Amtszeit beginnt 1 Jahr bzw. 
3 Jahre nach Beginn der Amtszeit des Rektors. 
(3) Wáhlbar ist jeder an der Universitát tátige ordent- 
liche Professor. Wiederwahl ist zulássig. 
(4) Wahl und Wiederwahl kónnen abgelehnt werden. 
8 10 Wahlverfahren 
(1) Die Wahl findet in der Regel 6 Monate vor dem 
Amtsantritt statt. 
(2) Der Rektor schlágt dem Senat einen Kandidaten vor. 
Ist bereits ein neuer Rektor gewáhlt, der sein Amt 
noch nicht angetreten hat, so ist dessen Einverneh- 
men zu dem Vorgeschlagenen herbeizuführen. Wird 
der Vorgeschlagene nicht gewáhlt, ein Einverneh- 
men mit dem künftigen Rektor nicht erzielt oder 
schlägt der Rektor niemand vor, dann wird vom Vor- 
sitzenden des Großen Senats ein Nominierungsaus- 
schuB nach 87 Abs. 2 gebildet, der dem Senat min- 
destens einen Kandidaten vorschlägt. 
(3) Scheidet der Prorektor vorzeitig aus, so wird der 
neue Prorektor nur für: die restliche Amtszeit des 
ausgeschiedenen gewählt. Abs. 2 gilt entsprechend. 
Großer Senat 
$ 11 Aufgaben 
Der Große Senat hat folgende Aufgaben: 
1. Wahl des Rektors, 
2. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen 
Berichts und Rechenschaftsberichts des Rektors, 
3. Beschluß über die Änderung der Grundordnung, 
4. Genehmigung der Satzung der Studenten- 
schaft (8 77), 
5. Behandlung von Angelegenheiten, die ihm durch 
BeschluB des Senats oder Verwaltungsrats zuge- 
wiesen sind. 
12 Mitglieder 
1) Dem GroBen Senat gehóren kraft Amtes an: 
1. der Rektor, 
2. der Prorektor, 
3. die Dekane und Prodekane, 
4. der Kanzler mit beratender Stimme. 
(2) Die nachstehend aufgeführten Gruppen sind berech- 
tigt, folgende Mitglieder zu entsenden: 
1. 36 ordentliche Professoren auf die Dauer von 
4 Jahren, 
. 12 Dozenten auf die Dauer von 2 Jahren, 
3. 12 Angehórige des Lehrkórpers nach $53 Abs.2 
Nr. 1 und 2 auf die Dauer von 2 Jahren, 
. 12 Angehórige des Lehrkórpers nach 853 Abs.2 
Nr. 3 und 4 auf die Dauer von 2 Jahren, 
. 96 Vertreter der Studentenschaft auf die Dauer 
von 1 Jahr, 
6. 6 Vertreter des technischen und Verwaltungsper- 
sonals auf die Dauer von 4 Jahren.^) 
8 13 Wahlverfahren 
(1) Die Mitglieder des GroBen Senats gemäß 812 Abs. 2 
Nr. 1—6 werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe in 
getrennten Wahlgángen in unmittelbarer und gehei- 
mer Wahl gewáhlt. 
Der Rektor führt die Wahlen durch. Zu seiner Unter- 
stützung kann er Angehörige der Universität hinzu- 
ziehen. 
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl. Ein Wahlvor- 
schlag einer Gruppe darf höchstens doppelt so viel 
Kandidaten enthalten, wie Angehörige dieser 
Gruppe zu wählen sind. Jeder Wähler hat soviele 
Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Die Verbin- 
dung von Wahlvorschlägen und die Häufung von 
Stimmen ist unzulässig. Wahlvorschläge der in $ 12 
Abs. 2 Nr.1—4 aufgeführten Gruppen müssen von 
mindestens 10 Mitgliedern dieser Gruppen, Wahlvor- 
schláge der in 812 Abs. 2 Nr. 5 und 6 aufgeführten 
Gruppen von mindestens 50 Mitgliedern dieser 
Gruppen unterzeichnet sein. Mit dem Wahlvorschlag 
ist das schriftliche Einverstándnis des Bewerbers 
einzureichen. Ein Bewerber darf sich nicht in meh- 
rere Wahlvorschláge aufnehmen lassen. Ein Wahlbe- 
rechtigter kann für dieselbe Wahl nur einen Wahl- 
vorschlag unterzeichnen. 
(4) Beim Ausscheiden eines gewáhlten Mitglieds rückt 
nach, wer auf dem gleichen Wahlvorschlag wie dem 
des gewáhlten Mitglieds die náchsthóchste Stim- 
 
	        
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