Volltext: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

 

 

 

 

 

menzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
 das Los.?)

(5) Wird von einer Gruppe nur ein gültiger oder kein
Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl
 ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber
statt.

(6) Ein Wahlberechtigter, der verschiedenen Gruppen
angehórt, ist nur in einer Gruppe wahlberechtigt. Er
hat vor der Wahl eine Erklárung darüber abzugeben,
welcher Gruppe er als Wahlberechtigter angehóren
will.

(7) Der Senat überprüft die Wahl.

8 14 Vorsitzender

Der GroBe Senat wáhlt aus seiner Mitte für die Dauer
von 2 Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
 Rektor und Prorektor sind nicht wáhlbar.

& 15 Einberufung

Der GroBe Senat ist mindestens einmal jährlich vom
Vorsitzenden einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen,
wenn der Rektor, der Senat oder ein Drittel der Mitglieder
 des GroBen Senats es fordern. Die Einladung zu der
Sitzung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

$ 16 Öffentlichkeit
Der Große Senat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich.

Der Senat

8 17 Aufgaben

(1) Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten
der Universitát, soweit sie nicht in der Grundordnung
 einem anderen Organ, den Fachbereichen
oder den Universitátseinrichtungen übertragen sind.

(2) Der Senat ist insbesondere zuständig für

1. Bildungs- und Hochschulpolitik,
2. Hochschulreform als stándige Aufgabe,
3. Überwachung und Koordinierung der Arbeiten
der Fachbereiche,
4. Genehmigung der Geschäftsordnungen der
Fakultáten,
5. Ergánzung und Erweiterung des Lehrkórpers im
engeren Sinne im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
 und Genehmigung von Berufungsvorschlágen,

6. Richtlinien für die Voraussetzungen der Ernennungsantráge
 von Mitgliedern des Lehrkórpers,
7. ErlaB der Habilitations- und Promotionsordnungen,

8. Verleihung der Würde eines Ehrendoktors und
Ehrensenators,
9. Fórderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

10. Entscheidung über Einrichtung und Aufhebung
von Studiengángen,
11. Bildung, Veránderung und Aufhebung von Universitätseinrichtungen
 im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat,
12. Besetzung der Stellen der Leiter zentraler Universitätseinrichtungen,

13. BeschluBfassung über etwaige Zulassungsbeschränkungen
 auf Grund von nachprüfbaren
Kapazitätsermittlungen der Universität,
14. Kapazitätsplanung der Universität,

15. Bestellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,

16. Bestellung der nichtstudentischen Mitglieder
des Disziplinarausschusses,
17. Erlaß einer Verfahrensordnung für Disziplinarsachen,

18. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
19. Wahl der Mitglieder des Lehrkörpers im Studentenwerk,

20. Wahl des Kanzlers und seines Stellvertreters,
21. Genehmigung (Rechtsaufsicht) der Satzungen
der einzelnen Gruppen ($ 60 Abs. 3),
22. Richtlinien für den Gebrauch des Hausrechts.

§ 18 Mitglieder

(1) Dem Senat gehören kraft Amtes an:

1. der Rektor als Vorsitzender,
2. der Prorektor als stellvertretender Vorsitzender,
3. die Dekane,
4. der Kanzler mit beratender‘ Stimme.

(2

=

Die nachstehend aufgeführten Gruppen sind berechtigt,
 folgende Mitglieder zu entsenden:

1. 3 ordentliche Professoren auf die Dauer von
4 Jahren,
2. 3 Dozenten auf die Dauer von 2 Jahren,
3. 3 Mitglieder des Lehrkórpers nach 853 Abs.2
Nr. 1—4 auf die Dauer von 2 Jahren,
4. 3 Vertreter der Studentenschaft auf die Dauer von
einem Jahr.
5. 3 Vertreter des technischen und Verwaltungspersonals.5)


(3) An den Sitzungen des Senats nehmen mit beratender
 Stimme teil^):
1. der gewáhlte Rektor und Prorektor vor ihrem
Amtsantritt,
2. die Leiter der zentralen Universitátseinrichtungen
in Angelegenheiten, die diese unmittelbar betreffen.


(4) Die in Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 genannten Mitglieder wirken
 bei der Behandlung von Berufungsvorschlágen
und persönlichen Angelegenheiten nur beratend
mit.")’)

8 19 Wahlverfahren

(1) Die Vertreter der ordentlichen Professoren und die
Vertreter der Dozenten werden in getrennten Vollversammlungen
 gewáhlt. Die Vertreter der Angehórigen
 des Lehrkórpers nach S53 Abs.2 Nr. 1—4 werden
 durch alle Angehórigen der Gruppe aus den
Mitgliedern der Vertreterversammlung nach $60
Abs.3 gewáhlt. Die Vertreter der Studentenschaft
werden im beschluBfassenden Organ der Studentenschaft
 gewählt. Die Versammlungen sind beschlußfähig,
 wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
 ist. '

(2) Die Wahl ist geheim. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt
 wird auf Grund von Wahlvorschlägen, die nur
1 Namen enthalten dürfen. Sie müssen von mindestens
 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe
unterzeichnet werden. Jeder Wahlberechtigte hat für
jedes zu wählende Mitglied eine Stimme. Nach dem
gleichen Verfahren wird für jedes gewählte Mitglied
ein Stellvertreter!)?) gewählt.

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Die Kandidaten mit den
folgenden Stimmenzahlen sind Ersatzmitglieder.

 
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.