Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

  
  
  
  
  
menzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Los.?) 
(5) Wird von einer Gruppe nur ein gültiger oder kein 
Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheits- 
wahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber 
statt. 
(6) Ein Wahlberechtigter, der verschiedenen Gruppen 
angehórt, ist nur in einer Gruppe wahlberechtigt. Er 
hat vor der Wahl eine Erklárung darüber abzugeben, 
welcher Gruppe er als Wahlberechtigter angehóren 
will. 
(7) Der Senat überprüft die Wahl. 
8 14 Vorsitzender 
Der GroBe Senat wáhlt aus seiner Mitte für die Dauer 
von 2 Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertre- 
ter; Rektor und Prorektor sind nicht wáhlbar. 
& 15 Einberufung 
Der GroBe Senat ist mindestens einmal jährlich vom 
Vorsitzenden einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, 
wenn der Rektor, der Senat oder ein Drittel der Mitglie- 
der des GroBen Senats es fordern. Die Einladung zu der 
Sitzung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern 
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. 
$ 16 Öffentlichkeit 
Der Große Senat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich. 
Der Senat 
8 17 Aufgaben 
(1) Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten 
der Universitát, soweit sie nicht in der Grundord- 
nung einem anderen Organ, den Fachbereichen 
oder den Universitátseinrichtungen übertragen sind. 
(2) Der Senat ist insbesondere zuständig für 
1. Bildungs- und Hochschulpolitik, 
2. Hochschulreform als stándige Aufgabe, 
3. Überwachung und Koordinierung der Arbeiten 
der Fachbereiche, 
4. Genehmigung der Geschäftsordnungen der 
Fakultáten, 
5. Ergánzung und Erweiterung des Lehrkórpers im 
engeren Sinne im Einvernehmen mit dem Ver- 
waltungsrat und Genehmigung von Berufungs- 
vorschlágen, 
6. Richtlinien für die Voraussetzungen der Ernen- 
nungsantráge von Mitgliedern des Lehrkórpers, 
7. ErlaB der Habilitations- und Promotionsordnun- 
gen, 
8. Verleihung der Würde eines Ehrendoktors und 
Ehrensenators, 
9. Fórderung des wissenschaftlichen Nachwuch- 
ses, 
10. Entscheidung über Einrichtung und Aufhebung 
von Studiengángen, 
11. Bildung, Veránderung und Aufhebung von Uni- 
versitätseinrichtungen im Einvernehmen mit dem 
Verwaltungsrat, 
12. Besetzung der Stellen der Leiter zentraler Uni- 
versitätseinrichtungen, 
13. BeschluBfassung über etwaige Zulassungsbe- 
schränkungen auf Grund von nachprüfbaren 
Kapazitätsermittlungen der Universität, 
14. Kapazitätsplanung der Universität, 
15. Bestellung der Mitglieder des Schlichtungsaus- 
schusses, 
16. Bestellung der nichtstudentischen Mitglieder 
des Disziplinarausschusses, 
17. Erlaß einer Verfahrensordnung für Disziplinar- 
sachen, 
18. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, 
19. Wahl der Mitglieder des Lehrkörpers im Studen- 
tenwerk, 
20. Wahl des Kanzlers und seines Stellvertreters, 
21. Genehmigung (Rechtsaufsicht) der Satzungen 
der einzelnen Gruppen ($ 60 Abs. 3), 
22. Richtlinien für den Gebrauch des Hausrechts. 
§ 18 Mitglieder 
(1) Dem Senat gehören kraft Amtes an: 
1. der Rektor als Vorsitzender, 
2. der Prorektor als stellvertretender Vorsitzender, 
3. die Dekane, 
4. der Kanzler mit beratender‘ Stimme. 
(2 
= 
Die nachstehend aufgeführten Gruppen sind berech- 
tigt, folgende Mitglieder zu entsenden: 
1. 3 ordentliche Professoren auf die Dauer von 
4 Jahren, 
2. 3 Dozenten auf die Dauer von 2 Jahren, 
3. 3 Mitglieder des Lehrkórpers nach 853 Abs.2 
Nr. 1—4 auf die Dauer von 2 Jahren, 
4. 3 Vertreter der Studentenschaft auf die Dauer von 
einem Jahr. 
5. 3 Vertreter des technischen und Verwaltungsper- 
sonals.5) 
(3) An den Sitzungen des Senats nehmen mit beraten- 
der Stimme teil^): 
1. der gewáhlte Rektor und Prorektor vor ihrem 
Amtsantritt, 
2. die Leiter der zentralen Universitátseinrichtungen 
in Angelegenheiten, die diese unmittelbar betref- 
fen. 
(4) Die in Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 genannten Mitglieder wir- 
ken bei der Behandlung von Berufungsvorschlágen 
und persönlichen Angelegenheiten nur beratend 
mit.")’) 
8 19 Wahlverfahren 
(1) Die Vertreter der ordentlichen Professoren und die 
Vertreter der Dozenten werden in getrennten Voll- 
versammlungen gewáhlt. Die Vertreter der Angehóri- 
gen des Lehrkórpers nach S53 Abs.2 Nr. 1—4 wer- 
den durch alle Angehórigen der Gruppe aus den 
Mitgliedern der Vertreterversammlung nach $60 
Abs.3 gewáhlt. Die Vertreter der Studentenschaft 
werden im beschluBfassenden Organ der Studenten- 
schaft gewählt. Die Versammlungen sind beschluß- 
fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an- 
wesend ist. ' 
(2) Die Wahl ist geheim. Wiederwahl ist zulässig. Ge- 
wählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen, die nur 
1 Namen enthalten dürfen. Sie müssen von minde- 
stens 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe 
unterzeichnet werden. Jeder Wahlberechtigte hat für 
jedes zu wählende Mitglied eine Stimme. Nach dem 
gleichen Verfahren wird für jedes gewählte Mitglied 
ein Stellvertreter!)?) gewählt. 
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten 
Stimmen erhalten haben. Die Kandidaten mit den 
folgenden Stimmenzahlen sind Ersatzmitglieder. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.