Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1971)

 

A e pU d

 

 

$ 49 Befangenheit

(1) Ein Mitglied eines Kollegialorgans darf an der Behandlung
 einer Angelegenheit weder beratend noch
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm
selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren
persónlichen Vorteil oder Nachteil bringen kann:

1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem
Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade Verwandten oder einen durch
Annahme an Kindes Statt verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum zweiten Grade Verschwágerten,
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
 Person.

(2) Bei BeschluBfassungen über personelle Angelegenheiten
 soll sich ein Mitglied als befangen betrachten,
 das für sich selbst eine gleiche Stellung anstrebt.


(3) Für den Rektor und den Kanzler gelten die Abs. 1
und 2 sinngemäß.

§ 50 Niederschriften

(1) Über die Verhandlungen der Kollegialorgane sind
Niederschriften anzufertigen. Diese müssen Tag und
Ort der Sitzung, die Zahl der Anwesenden und die
Namen der abwesenden Mitglieder, die Namen der
übrigen Mitwirkenden, die behandelten Gegenstände,
 die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
 ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
 und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Die Tagesordnung und die Niederschriften der Sitzungen
 des Großen Senats, des Senats und des beschlußfassenden
 Organs der Studentenschaft werden
 jeweils an alle Einrichtungen der Universität,
die der Fakultäten an die ihr zugeordneten Einrichtungen
 sowie an den Rektor und den Kanzler verschickt.
 Der Verwaltungsrat leitet seine Beschlußprotokolle
 an alle Einrichtungen der Universität. Der
Teil der Niederschriften bzw. Beschlußprotokolle,
bei deren Erörterung die Hochschulöffentlichkeit
nach 846 nicht ausgeschlossen war, werden allen
Mitgliedern der Universität durch vierwöchige Auslegung
 zugänglich gemacht.

$ 51 Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit
und zur Geheimhaltung verpflichtet.
1.wenn es sich um persônliche Angelegenheiten
handelt,
2. wenn dies durch BeschluB des betreffenden Kollegialorgans
 besonders festgelegt wurde. Ein solcher
 BeschluB darf nur aus Gründen des ôffentlichen
 Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen
 Einzelner gefaßt werden. Er ist aufzuheben,
sobald er nicht mehr gerechtfertigt ist.

(2) Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden
aus dem Kollegialorgan oder der Universität fort.

$ 52 Vorzeitiges Ausscheiden

(1) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, so wird das an dessen Stelle tretende Mitglied
nur für die restliche Amtszeit bestellt.
(2) Das gleiche gilt für Stellvertreter von gewählten Mitgliedern
 aller Kollegialorgane.

Stand: Juli 1971

Dritter Abschnitt
LEHRKORPER

Allgemeine Vorschriften
§ 53 Mitglieder

(1) Den Lehrkórper im engeren Sinne bilden die Universitátslehrer:


1. die ordentlichen Professoren (Lehrstuhlinhaber)
und die entpflichteten ordentlichen Professoren,

2. die Dozenten:

a) die  Abteilungsvorsteher und  Wissenschaftlichen
 Ráte,

b) die auBerplanmáBigen Professoren,
C) die Universitátsdozenten,

d) die Privatdozenten, wenn sie an der Universität
in ihrem Fachbereich tátig sind.

3. die Honorarprofessoren. Soweit ein Honorarprofessor
 wichtige Lehr- und Forschungsaufgaben
wahrnimmt, kann er durch Beschluß der Fakultät
in der Selbstverwaltung dieselben Rechte verliehen
 bekommen wie die eines Dozenten.

(2) Dem Lehrkörper im weiteren Sinne gehören außerdem
 an:

1. die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen,
2. die Akademischen Räte und Oberräte und die
ihnen vergleichbaren in Lehre und Forschung tätigen
 Beamten des höheren Dienstes,

3. die Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten
 und Oberingenieure (wissenschaftliche Assistenten),

4. die wissenschaftlichen Angestellten,
5. die Lehrbeauftragten,
6. die Gastprofessoren und Gastdozenten.

$ 54 Aufgaben der Universitätslehrer

(1) Die Universitätslehrer haben ihr Fachgebiet als Forscher
 und Lehrer zu vertreten. Sie bilden in ihrem
Fachgebiet und in den Universitátseinrichtungen
Arbeitsgruppen von in Forschung und Lehre gleichberechtigten
 Wissenschaftlern.

(2) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Lehre
können sie in angemessenem Umfang von der Studienkommission
 bzw. dem Fachbereich verpflichtet
werden, im Rahmen ihres Fachgebiets und des Studienplans
 Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die
Universitátslehrer haben darüber hinaus das Recht,
weitere Lehrveranstaltungen abzuhalten.

(3) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Forschung
entscheidet der Institutsvorstand im InstitutsausschuB,
 welche Forschungsvorhaben durchgeführt
werden. Sofern die Arbeit des Instituts in Lehre und
Forschung nicht beeinträchtigt wird, hat der Institutsvorstand
 einzelnen Universitátslehrern des Instituts
 zu gestatten, auch solche Forschungsvorhaben
im Institut durchführen zu lassen, die von außen
finanziert werden. Auf Antrag eines Universitätslehrers
 des Instituts entscheidet bei Uneinigkeit die
Fakultät endgültig.

(4) Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, in den
Universitätseinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben
 zu übernehmen.

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