A e pU d
$ 49 Befangenheit
(1) Ein Mitglied eines Kollegialorgans darf an der Behandlung
einer Angelegenheit weder beratend noch
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm
selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren
persónlichen Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem
Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade Verwandten oder einen durch
Annahme an Kindes Statt verbundenen,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum zweiten Grade Verschwágerten,
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person.
(2) Bei BeschluBfassungen über personelle Angelegenheiten
soll sich ein Mitglied als befangen betrachten,
das für sich selbst eine gleiche Stellung anstrebt.
(3) Für den Rektor und den Kanzler gelten die Abs. 1
und 2 sinngemäß.
§ 50 Niederschriften
(1) Über die Verhandlungen der Kollegialorgane sind
Niederschriften anzufertigen. Diese müssen Tag und
Ort der Sitzung, die Zahl der Anwesenden und die
Namen der abwesenden Mitglieder, die Namen der
übrigen Mitwirkenden, die behandelten Gegenstände,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und die Niederschriften der Sitzungen
des Großen Senats, des Senats und des beschlußfassenden
Organs der Studentenschaft werden
jeweils an alle Einrichtungen der Universität,
die der Fakultäten an die ihr zugeordneten Einrichtungen
sowie an den Rektor und den Kanzler verschickt.
Der Verwaltungsrat leitet seine Beschlußprotokolle
an alle Einrichtungen der Universität. Der
Teil der Niederschriften bzw. Beschlußprotokolle,
bei deren Erörterung die Hochschulöffentlichkeit
nach 846 nicht ausgeschlossen war, werden allen
Mitgliedern der Universität durch vierwöchige Auslegung
zugänglich gemacht.
$ 51 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit
und zur Geheimhaltung verpflichtet.
1.wenn es sich um persônliche Angelegenheiten
handelt,
2. wenn dies durch BeschluB des betreffenden Kollegialorgans
besonders festgelegt wurde. Ein solcher
BeschluB darf nur aus Gründen des ôffentlichen
Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen
Einzelner gefaßt werden. Er ist aufzuheben,
sobald er nicht mehr gerechtfertigt ist.
(2) Die Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden
aus dem Kollegialorgan oder der Universität fort.
$ 52 Vorzeitiges Ausscheiden
(1) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, so wird das an dessen Stelle tretende Mitglied
nur für die restliche Amtszeit bestellt.
(2) Das gleiche gilt für Stellvertreter von gewählten Mitgliedern
aller Kollegialorgane.
Stand: Juli 1971
Dritter Abschnitt
LEHRKORPER
Allgemeine Vorschriften
§ 53 Mitglieder
(1) Den Lehrkórper im engeren Sinne bilden die Universitátslehrer:
1. die ordentlichen Professoren (Lehrstuhlinhaber)
und die entpflichteten ordentlichen Professoren,
2. die Dozenten:
a) die Abteilungsvorsteher und Wissenschaftlichen
Ráte,
b) die auBerplanmáBigen Professoren,
C) die Universitátsdozenten,
d) die Privatdozenten, wenn sie an der Universität
in ihrem Fachbereich tátig sind.
3. die Honorarprofessoren. Soweit ein Honorarprofessor
wichtige Lehr- und Forschungsaufgaben
wahrnimmt, kann er durch Beschluß der Fakultät
in der Selbstverwaltung dieselben Rechte verliehen
bekommen wie die eines Dozenten.
(2) Dem Lehrkörper im weiteren Sinne gehören außerdem
an:
1. die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen,
2. die Akademischen Räte und Oberräte und die
ihnen vergleichbaren in Lehre und Forschung tätigen
Beamten des höheren Dienstes,
3. die Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten
und Oberingenieure (wissenschaftliche Assistenten),
4. die wissenschaftlichen Angestellten,
5. die Lehrbeauftragten,
6. die Gastprofessoren und Gastdozenten.
$ 54 Aufgaben der Universitätslehrer
(1) Die Universitätslehrer haben ihr Fachgebiet als Forscher
und Lehrer zu vertreten. Sie bilden in ihrem
Fachgebiet und in den Universitátseinrichtungen
Arbeitsgruppen von in Forschung und Lehre gleichberechtigten
Wissenschaftlern.
(2) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Lehre
können sie in angemessenem Umfang von der Studienkommission
bzw. dem Fachbereich verpflichtet
werden, im Rahmen ihres Fachgebiets und des Studienplans
Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die
Universitátslehrer haben darüber hinaus das Recht,
weitere Lehrveranstaltungen abzuhalten.
(3) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Forschung
entscheidet der Institutsvorstand im InstitutsausschuB,
welche Forschungsvorhaben durchgeführt
werden. Sofern die Arbeit des Instituts in Lehre und
Forschung nicht beeinträchtigt wird, hat der Institutsvorstand
einzelnen Universitátslehrern des Instituts
zu gestatten, auch solche Forschungsvorhaben
im Institut durchführen zu lassen, die von außen
finanziert werden. Auf Antrag eines Universitätslehrers
des Instituts entscheidet bei Uneinigkeit die
Fakultät endgültig.
(4) Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, in den
Universitätseinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben
zu übernehmen.
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