Organisation können Akademische Räte ernannt
werden. Der Senat stellt a j der zustandigen
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ihnen Dienstaufgabe g und Verwaltung.
Insoweit sir O £ gebunden.
Strebt ein Akadem r Rat die Pror ! oder die
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S 73 Wissenschaftliche Angesteilte
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(1) Die wissenschaftlichen Anc
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sind. Sie unterstützen die ihr ten Universitátslehrer
in der Forschunc in von den
ihnen vorgesetzten Unive angewiesen
werden, mit deren Anleitung Lehrveranstaltungen
durchzuführen. Es kónnen ihnen invernehmen
mit dem Institutsvorstand von ihrer ät Lehrveranstaltungen
im Rahmen des Stud plans übertragen
werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte
wie die Universitätslehrer. In der Forschung sind sie
an die Weisungen des Institutsvorstands gebunden.
+
Der wissenschaftliche Angestellte ist zur eigenen
wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet.
Strebt er die Promotion oder die Habilitation an,
so soll ihm dafür in angemessenem Umfang Gelegenheit
und Zeit zur Durchführung gegeben werden.
8 74 Oberassistenten und Oberingenieure
Oberassistenten und Oberingenieure sind Mitarbeiter in
den Fachbereichen. Es können ihnen von ihrer Fakultät
Lehrveranstaltungen übertragen werden. Insoweit haben
sie dieselben Rechte wie die Universitätsiehrer. In welchem
Umfang sie selbständig Forschungsvorhaben in
Instituten durchführen kônnen, entscheidet der Institutsvorstand
im Institutsausschuß. In diesen Fällen gilt § 54
Abs. 2, 3 und 5 entsprechend.
Vom Institutsvorstand werden ihnen bestimmte Dienstaufgaben
übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen
gebunden.
8 75 Wissenschaftliche Assistenten
(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter
in den Fachbereichen. Sie sind zur eigenen wissenschaftlichen
Arbeit und Fortbildung verpflichtet.
Dazu ist ihnen in angemessenem Umfang Zeit und
Gelegenheit zu geben (Assistentenordnung). Sie unterstützen
Universitátslehrer, soweit sie solchen vom
Institutsvorstand oder der Fakultát zugeordnet sind,
in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung als
Universitátslehrer ergeben. Sie kónnen von dem
Universitátslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen
werden, mit dessen Anleitung Lehrveranstaltungen
durchzuführen. Es kónnen ihnen von der
Fakultät Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studienplans
übertragen werden. Insoweit haben sie
dieselben Rechte wie die Universitátslehrer.
In welchem Umfang und an welchen Aufgaben sie
selbstándig Forschungsvorhaben in Instituten durchführen
.kónnen, entscheidet der Institutsvorstand.
Der Institutsvorstand kann ihnen Dienstaufgaben in
Lehre und Forschung sowie deren Organisation
übertragen. Insoweit sind. sie an Weisungen gebunden.
Wissenschaftlichen Assistenten, die dem Fachbereich
zugeordnet sind, kónnen von diesem Dienstaufgaben
in Lehre und Forschung sowie deren
Organisation übertragen werden. Insoweit sind sie
an Weisungen gebunden. Der Senat, die Fakultät
und die Institute haben die Fortbildung der Wissenschaftlichen
Assistenten zu fördern.
Die Wissenschaftlichen Assistenten werden auf Vorschlag
der zuständigen Fakultät oder des zuständigen
Instituts vom Rektor ernannt. Der zuständigen
Fakultät werden Anträge der einzelnen Institute zur
Kenntnisnahme zugeleitet. Sie sind in der Fakultät
offenzulegen. Auf Antrag eines Mitglieds des Fachbereichs
werden einzelne Anträge in der Fakultät
beraten (S 76 Abs. 4).
8 76 Zuordnung und Zuständigkeit
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers nach 853 Abs.2
Nr.2 und 3 sowie diejenigen Angestellten, welche
nur vorübergehend in Ermangelung einer Stelle
nach Nr. 2 und 3 im Angestelltenverhältnis beschäftigt
sind, sind Mitarbeiter in den Fachbereichen.
Die Planstellen für die in Abs. 1 Genannten werden
vom Verwaltungsrat entweder den Fachbereichen
oder den Instituten zugewiesen. Dasselbe gilt bei
Änderungen in der Zuweisung.
Für die Stellen, die den Instituten zugewiesen sind,
haben diese das Vorschlagsrecht bei der Anstellung
und Entlassung. Der Institutsvorstand setzt im Einvernehmen
mit dem Betroffenen die Dienstaufgaben
schriftlich fest.
Die Fakultät entscheidet auf mittelbaren oder unmittelbaren
Antrag, insbesondere bei Kontroversen hinsichtlich
Einstellung, Vereinbarungen mit Universitätseinrichtungen
oder Universitätslehrern und Entlassung.
Das Rektoramt ist zuständig für den Abschluß des
Dienstvertrages, die arbeitsrechtliche Vertretung der
Universität und die Führung der Personalakten.
Vierter Abschnitt
DIE STUDENTEN
8 77 Die Studentenschaft
Der Student wird durch die Immatrikulation an der Universitát
Stuttgart Mitglied der Universitát und der Studentenschaft.
Alle immatrikulierten Studenten bilden die
Studentenschaft. Die Studentenschaft hat als Gliedkórperschaft
der Universitát Rechtsfáhigkeit. Sie gibt sich
eine Satzung, die der Genehmigung des Großen. Senats
bedarf (Rechtsaufsicht). Der Haushaltsplan der Studentenschaft
bedarf der Genehmigung des Rektors
(Rechtsaufsicht).
Fünfter Abschnitt
AKADEMISCHE PRÜFUNGEN
8 78 Prüfungsordnungen
Ordnungen über die akademischen Zwischen- und AbschluBprüfungen
erláBt auf Vorschlag der Studienkom-