Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1971)

 

 

 

 

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 werden. Insoweit haben sie dieselben Rechte
wie die Universitätslehrer. In der Forschung sind sie
an die Weisungen des Institutsvorstands gebunden.

+

Der wissenschaftliche Angestellte ist zur eigenen
wissenschaftlichen Arbeit und Fortbildung verpflichtet.
 Strebt er die Promotion oder die Habilitation an,
so soll ihm dafür in angemessenem Umfang Gelegenheit
 und Zeit zur Durchführung gegeben werden.

8 74 Oberassistenten und Oberingenieure

Oberassistenten und Oberingenieure sind Mitarbeiter in
den Fachbereichen. Es können ihnen von ihrer Fakultät
Lehrveranstaltungen übertragen werden. Insoweit haben
sie dieselben Rechte wie die Universitätsiehrer. In welchem
 Umfang sie selbständig Forschungsvorhaben in
Instituten durchführen kônnen, entscheidet der Institutsvorstand
 im Institutsausschuß. In diesen Fällen gilt § 54
Abs. 2, 3 und 5 entsprechend.
Vom Institutsvorstand werden ihnen bestimmte Dienstaufgaben
 übertragen. Insoweit sind sie an Weisungen
gebunden.

8 75 Wissenschaftliche Assistenten

(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten sind Mitarbeiter
in den Fachbereichen. Sie sind zur eigenen wissenschaftlichen
 Arbeit und Fortbildung verpflichtet.
Dazu ist ihnen in angemessenem Umfang Zeit und
Gelegenheit zu geben (Assistentenordnung). Sie unterstützen
 Universitátslehrer, soweit sie solchen vom
Institutsvorstand oder der Fakultát zugeordnet sind,
in den Aufgaben, die sich aus deren Stellung als
Universitátslehrer ergeben. Sie kónnen von dem
Universitátslehrer, dem sie zugeordnet sind, angewiesen
 werden, mit dessen Anleitung Lehrveranstaltungen
 durchzuführen. Es kónnen ihnen von der
Fakultät Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studienplans
 übertragen werden. Insoweit haben sie
dieselben Rechte wie die Universitátslehrer.

In welchem Umfang und an welchen Aufgaben sie
selbstándig Forschungsvorhaben in Instituten durchführen

 .kónnen, entscheidet der Institutsvorstand.
Der Institutsvorstand kann ihnen Dienstaufgaben in
Lehre und Forschung sowie deren Organisation
übertragen. Insoweit sind. sie an Weisungen gebunden.
 Wissenschaftlichen Assistenten, die dem Fachbereich
 zugeordnet sind, kónnen von diesem Dienstaufgaben
 in Lehre und Forschung sowie deren
Organisation übertragen werden. Insoweit sind sie
an Weisungen gebunden. Der Senat, die Fakultät
und die Institute haben die Fortbildung der Wissenschaftlichen
 Assistenten zu fördern.

Die Wissenschaftlichen Assistenten werden auf Vorschlag
 der zuständigen Fakultät oder des zuständigen
 Instituts vom Rektor ernannt. Der zuständigen
Fakultät werden Anträge der einzelnen Institute zur
Kenntnisnahme zugeleitet. Sie sind in der Fakultät
offenzulegen. Auf Antrag eines Mitglieds des Fachbereichs
 werden einzelne Anträge in der Fakultät
beraten (S 76 Abs. 4).

8 76 Zuordnung und Zuständigkeit

(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers nach 853 Abs.2
Nr.2 und 3 sowie diejenigen Angestellten, welche
nur vorübergehend in Ermangelung einer Stelle
nach Nr. 2 und 3 im Angestelltenverhältnis beschäftigt
 sind, sind Mitarbeiter in den Fachbereichen.

Die Planstellen für die in Abs. 1 Genannten werden
vom Verwaltungsrat entweder den Fachbereichen
oder den Instituten zugewiesen. Dasselbe gilt bei
Änderungen in der Zuweisung.

Für die Stellen, die den Instituten zugewiesen sind,
haben diese das Vorschlagsrecht bei der Anstellung
und Entlassung. Der Institutsvorstand setzt im Einvernehmen
 mit dem Betroffenen die Dienstaufgaben
schriftlich fest.

Die Fakultät entscheidet auf mittelbaren oder unmittelbaren
 Antrag, insbesondere bei Kontroversen hinsichtlich
 Einstellung, Vereinbarungen mit Universitätseinrichtungen
 oder Universitätslehrern und Entlassung.

Das Rektoramt ist zuständig für den Abschluß des

Dienstvertrages, die arbeitsrechtliche Vertretung der
Universität und die Führung der Personalakten.

Vierter Abschnitt
DIE STUDENTEN

8 77 Die Studentenschaft

Der Student wird durch die Immatrikulation an der Universitát
 Stuttgart Mitglied der Universitát und der Studentenschaft.
 Alle immatrikulierten Studenten bilden die
Studentenschaft. Die Studentenschaft hat als Gliedkórperschaft
 der Universitát Rechtsfáhigkeit. Sie gibt sich
eine Satzung, die der Genehmigung des Großen. Senats
bedarf (Rechtsaufsicht). Der Haushaltsplan der Studentenschaft
 bedarf der Genehmigung des Rektors
(Rechtsaufsicht).

Fünfter Abschnitt
AKADEMISCHE PRÜFUNGEN
8 78 Prüfungsordnungen

Ordnungen über die akademischen Zwischen- und AbschluBprüfungen
 erláBt auf Vorschlag der Studienkom- 


            
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