Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1971)

 

 

 

mission beziehungsweise der zuständigen Fachbereiche
(840) der Rektor. Sie bedürfen der Zustimmung des
Kultusministeriums.

Sechster Abschnitt
ALLGEMEINE EINRICHTUNGEN

8 79 Studentenwerk

Wird das Studentenwerk in der Rechtsform eines
Eigenbetriebs der Universität geführt, so kann der AusschuB
 des Studentenwerks mit zwei Drittel Mehrheit
zwei Personen als Mitglieder zuwáhlen, die weder dem
Lehrkórper noch der Studentenschaft angehóren.

$ 80 Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek und die angeschlossenen
Fachbereichsbibliotheken bilden ein einheitliches
System mit dem Ziel einer zweckmäBigen Literaturversorgung
 der Universität.

(2) Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Einrichtung
 der Universitat. Fachbereichsbibliotheken kônnen
 von den Universitatseinrichtungen errichtet werden,
 wenn diese es als sinnvoll erachten und wenn
die personelle Situation es erlaubt. In diese Fachbereichsbibliotheken
 Kkónnen die Universitátseinrichtungen
 ihre gesamten Bestánde oder Teile ihrer Bestánde
 einbringen.

(3) Die dem einheitlichen System angeschlossenen
Fachbereichsbibliotheken werden von einem wissenschaftlichen
 Mitarbeiter der Universitátsbibliothek
verwaltet. Über die Verwendung des Etats der Fachbereichsbibliothek
 | entscheidet der Fachbereich.
Wichtige, den Standort der Bücher sowie die Benutzung
 der Fachbereichsbibliotheken betreffende Entscheidungen
 kónnen nur mit Zustimmung des Fachbereichs
 geregelt werden.
(4) Die Verwalter der Fachbereichsbibliotheken sind
berechtigt, an den Fakultatssitzungen, in denen
Bibliotheksangelegenheiten beraten werden, mit beschlieBender
 Stimme teilzunehmen.
(5 Für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung gilt
§ 88.
(6) Die wissenschaftlichen Bibliothekare bilden ein kollegiales
 Leitungsgremium, dem der Bibliotheksdirektor
 als Vorsitzender angehört. Der Senat kann bis zu
3 weitere Mitglieder zuwählen. t
(7) Der Bibliotheksdirektor vertritt die Universitátsbibliothek
 nach auBen. Ihm kann auf seinen Antrag
Gelegenheit zum Vortrag in. den Gremien der Universitát,
 soweit Bibliotheksangelegenheiten beraten
werden, gegeben werden. Der Bibliotheksdirektor
kann von seinem Stellvertreter oder von einem Ab-,
 teilungsleiter vertreten werden.

Siebter Abschnitt ;
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

8 81 Inkrafttreten

(1) Die Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch
die Landesregierung in Kraft.
(2) Um die Hochschulreform ständig zu fórdern und
neue Formen zü erproben, kann der GroBe Senat im
Einvernehmen mit dem  Kultusministerium Beschlüsse
 von Gremien der Universität, in Ausnahmefällen
 befristet auf 1 Jahr, genehmigen. Nach einem

Stand: Juli 1971

Jahr ist zu entscheiden, ob die Grundordnung entsprechend
 geändert wird oder nach der Grundordnung
 verfahren wird.

$ 82 Weitergelten der bisherigen Verfassung der Universität
 Stuttgart

Bestimmungen dieser Grundordnung, die das Vorhandensein
 der neu zu bildenden Organe beziehungsweise
Einrichtungen voraussetzen, sind erst nach Bildung dieser
 Organe beziehungsweise Einrichtungen anzuwenden.
 Bis dahin gelten die entsprechenden Vorschriften
der bisherigen Verfassung weiter.

§ 83 Wahlen fiir den neuen Großen Senat und den
neuen Senat

Der amtierende Rektor führt unverzüglich nach dem Inkrafttreten
 dieser Grundordnung die Wahlen für die
Gruppenvertreter des Großen Senats und des Senats
durch. Er beruft die erste Sitzung des Großen Senats
ein, in der ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu
wählen sind.

$ 84 Kommissionen

Die bestehenden Kommissionen des Großen Senats,
des Kleinen Senats, der Fakultäten und der Abteilungen
sind innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Grundordnung zu bestätigen oder neu zu bilden. Geschieht
 dies nicht, gelten sie als aufgelöst.

8 85 Überleitung auf den neuen Rektor

(1) Der Rektor bleibt im Amt, bis ein neu gewáhlter
Rektor sein Amt antritt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt
 der GroBe Senat. Die Wahl des neuen Rektors
 ist unverzüglich einzuleiten. Der Rektor leitet
bis zur Ernennung des Kanzlers die Personal- und
Wirtschaftsverwaltung mit Unterstützung des Verwaltungsdirektors
 weiter.

(2) Der Prorektor bleibt im Amt, bis ein neuer Prorektor
nach dieser Grundordnung gewáhlt ist und sein Amt
übernimmt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt der Senat.

8 86 Überleitung auf die neuen Fachbereiche

(1) Die bisherigen Abteilungsleiter müssen unverzüglich
nach dem Inkrafttreten dieser Grundordnung die
Wahlen für die Gruppenvertreter durchführen und
danach die erste Sitzung der neuen Fakultáten einberufen.
 In dieser Sitzung sind die neuen Dekane
und Prodekane zu wáhlen, die ihr Amt sofort antreten.
 Bis zum Amtsantritt der neuen Dekane bleiben
die Abteilungsleiter im Amt. Den Zeitpunkt des
Amtsantritts bestimmt die Fakultät. Dasselbe gilt für
ihre Stellvertreter.

(2) Bis zum Zusammentritt der neuen Fakultáten bleiben
 die bisherigen Zuständigkeiten der Fakultäten
und Abteilungen bestehen.

(3) Die Zuordnung der Universitátslehrer nach §53
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der Universitätseinrichtungen
zu den neuen Fachbereichen beim Inkrafttreten ist
in einer Anlage zu dieser Grundordnung festgestellt.

8 87 ErlaB der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen
für die Universitätseinrichtungen

(1) Jede Universitätseinrichtung muB ‚innerhalb von 6
Monaten nach ErlaB der Grundordnung dem Verwaltungsrat
 einen Vorschlag für eine Ordnung vorlegen.

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