Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1972)

 

 

 

 

 

 

 

 

Sechster Abschnitt
ALLGEMEINE EINRICHTUNGEN

8 79 Studentenwerk

Wird das Studentenwerk in der Rechtsform eines
Eigenbetriebs der Universität geführt, so kann der Ausschuß
 des Studentenwerks mit zwei Drittel Mehrheit
zwei Personen als Mitglieder zuwählen, die weder dem
Lehrkörper noch der Studentenschaft angehören.

$ 80 Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek und die angeschlossenen
Fachbereichsbibliotheken bilden ein einheitliches
System mit dem Ziel einer zweckmäBigen Literaturversorgung
 der Universität.

(2) Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Einrichtung
 der Universität. Fachbereichsbibliotheken kônnen
 von den Universitätseinrichtungen errichtet werden,
 wenn diese es als sinnvoll erachten und wenn
die personelle Situation es erlaubt. In diese Fachbereichsbibliotheken
 können die Universitätseinrichtungen
 ihre gesamten Bestände oder Teile ihrer Bestände
 einbringen. Der Fachbereich oder eine Universitätseinrichtung
 können. den Anschluß ihrer Bibliotheken
 an das einheitliche System bzw. deren Ausgliederung
 beantragen.

(3) Die dem einheitlichen System angeschlossenen Bibliotheken
 werden von wissenschaftlichen Mitarbeitern
 der Universitätsbibliothek verwaltet. Über die
Verwendung des Etats dieser Bibliotheken entscheidet
 der Fachbereich bzw. die Universitätseinrichtung.
Wichtige, den Standort der Bücher sowie die Benutzung
 der Fachbereichsbibliotheken betreffende Entscheidungen
 kônnen nur mit Zustimmung des Fachbereichs
 geregelt werden.

(4) Die Verwalter der Fachbereichsbibliotheken sind
berechtigt, an den Fakultätssitzungen, in denen
Bibliotheksangelegenheiten beraten werden, mit beschlieBender
 Stimme teilzunehmen.
(5) Für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung gilt
8 88.
(6) Die wissenschaftlichen Bibliothekare bilden ein kollegiales
 Leitungsgremium, dem der Bibliotheksdirektor
 als Vorsitzender angehórt. Der Senat kann bis zu
3 weitere Mitglieder zuwählen.
(7) Der Bibliotheksdirektor vertritt die Universitàátsbibliothek
 nach auBen. Ihm kann auf seinen Antrag

Gelegenheit zum Vortrag in den Gremien der Uni- .

versitát, soweit Bibliotheksangelegenheiten beraten
werden, gegeben werden. Der Bibliotheksdirektor
kann von seinem Stellvertreter oder von einem Abteilungsleiter
 vertreten werden.

Siebter Abschnitt
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

8 81 Inkrafttreten

(1) Die Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch
die Landesregierung in Kraft.
(2) Um die Hochschulreform stándig zu fórdern und
neue Formen zu erproben, kann der GroBe Senat im
Einvernehmen mit dem Kultusministerium Beschlüsse
 von Gremien der Universität, in Ausnahmefällen
 befristet auf 1 Jahr, genehmigen. Nach einem

Stand: Juli 1972

Jahr ist zu entscheiden, ob die Grundordnung entsprechend
 geändert wird oder nach der Grundordnung
 verfahren wird.

8 82 Weitergelten der bisherigen Verfassung der Universität
 Stuttgart

Bestimmungen dieser Grundordnung, die das Vorhandensein
 der neu zu bildenden Organe beziehungsweise
Einrichtungen voraussetzen, sind erst nach Bildung dieser
 Organe beziehungsweise Einrichtungen anzuwenden.
 Bis dahin gelten die entsprechenden Vorschriften
der bisherigen Verfassung weiter.

8 83 Wahlen für den neuen GroBen Senat und den
neuen Senat

Der amtierende Rektor führt unverzüglich nach dem Inkrafttreten
 dieser Grundordnung die Wahlen für die
Gruppenvertreter des Großen Senats und des Senats
durch. Er beruft die erste Sitzung des Großen Senats
ein, in der ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu
wáhlen sind.

8 84 Kommissionen

Die bestehenden Kommissionen des GroBen Senats,
des Kleinen Senats, der Fakultáten und der Abteilungen
sind innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Grundordnung zu bestátigen oder neu zu bilden. Geschieht
 dies nicht, gelten sie als aufgelóst.

$ 85 Überleitung auf den neuen Rektor

(1) Der Rektor bleibt im Amt, bis ein neu gewählter
Rektor sein Amt antritt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt
 der Große Senat. Die Wahl des neuen Rektors
 ist unverzüglich einzuleiten. Der Rektor leitet
bis zur Ernennung des Kanzlers die Personal- und
Wirtschaftsverwaltung mit Unterstützung des Verwaltungsdirektors
 weiter.

(2) Der Prorektor bleibt im Amt, bis ein neuer Prorektor
nach dieser Grundordnung gewählt ist und sein Amt
übernimmt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt der Senat.

8 86 Überleitung auf die neuen Fachbereiche

(1) Die bisherigen Abteilungsleiter müssen unverzüglich
nach dem Inkrafttreten dieser Grundordnung die
Wahlen für die Gruppenvertreter durchführen und
danach die erste Sitzung der neuen Fakultäten einberufen.
 In dieser Sitzung sind die neuen Dekane
und Prodekane zu wáhlen, die ihr Amt sofort antreten.
 Bis zum Amtsantritt der neuen Dekane bleiben
die Abteilungsleiter im Amt. Den Zeitpunkt des
Amtsantritts bestimmt die Fakultät. Dasselbe gilt für
ihre Stellvertreter.

(2) Bis zum Zusammentritt der neuen Fakultäten bleiben
 die bisherigen Zuständigkeiten der Fakultäten
und Abteilungen bestehen.

(3) Die Zuordnung der Universitätslehrer nach $53
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der Universitätseinrichtungen
zu den neuen Fachbereichen beim Inkrafttreten ist
in einer Anlage zu dieser Grundordnung festgestellt.

§ 87 ErlaB der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen
für die Universitätseinrichtungen

(1) Jede Universitätseinrichtung muß innerhalb von 6
Monaten nach Erlaß der Grundordnung dem Verwaltungsrat
 einen Vorschlag für eine Ordnung vorlegen.

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