Sechster Abschnitt
ALLGEMEINE EINRICHTUNGEN
8 79 Studentenwerk
Wird das Studentenwerk in der Rechtsform eines
Eigenbetriebs der Universität geführt, so kann der Ausschuß
des Studentenwerks mit zwei Drittel Mehrheit
zwei Personen als Mitglieder zuwählen, die weder dem
Lehrkörper noch der Studentenschaft angehören.
$ 80 Universitätsbibliothek
(1) Die Universitätsbibliothek und die angeschlossenen
Fachbereichsbibliotheken bilden ein einheitliches
System mit dem Ziel einer zweckmäBigen Literaturversorgung
der Universität.
(2) Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Einrichtung
der Universität. Fachbereichsbibliotheken kônnen
von den Universitätseinrichtungen errichtet werden,
wenn diese es als sinnvoll erachten und wenn
die personelle Situation es erlaubt. In diese Fachbereichsbibliotheken
können die Universitätseinrichtungen
ihre gesamten Bestände oder Teile ihrer Bestände
einbringen. Der Fachbereich oder eine Universitätseinrichtung
können. den Anschluß ihrer Bibliotheken
an das einheitliche System bzw. deren Ausgliederung
beantragen.
(3) Die dem einheitlichen System angeschlossenen Bibliotheken
werden von wissenschaftlichen Mitarbeitern
der Universitätsbibliothek verwaltet. Über die
Verwendung des Etats dieser Bibliotheken entscheidet
der Fachbereich bzw. die Universitätseinrichtung.
Wichtige, den Standort der Bücher sowie die Benutzung
der Fachbereichsbibliotheken betreffende Entscheidungen
kônnen nur mit Zustimmung des Fachbereichs
geregelt werden.
(4) Die Verwalter der Fachbereichsbibliotheken sind
berechtigt, an den Fakultätssitzungen, in denen
Bibliotheksangelegenheiten beraten werden, mit beschlieBender
Stimme teilzunehmen.
(5) Für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung gilt
8 88.
(6) Die wissenschaftlichen Bibliothekare bilden ein kollegiales
Leitungsgremium, dem der Bibliotheksdirektor
als Vorsitzender angehórt. Der Senat kann bis zu
3 weitere Mitglieder zuwählen.
(7) Der Bibliotheksdirektor vertritt die Universitàátsbibliothek
nach auBen. Ihm kann auf seinen Antrag
Gelegenheit zum Vortrag in den Gremien der Uni- .
versitát, soweit Bibliotheksangelegenheiten beraten
werden, gegeben werden. Der Bibliotheksdirektor
kann von seinem Stellvertreter oder von einem Abteilungsleiter
vertreten werden.
Siebter Abschnitt
INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
8 81 Inkrafttreten
(1) Die Grundordnung tritt mit der Genehmigung durch
die Landesregierung in Kraft.
(2) Um die Hochschulreform stándig zu fórdern und
neue Formen zu erproben, kann der GroBe Senat im
Einvernehmen mit dem Kultusministerium Beschlüsse
von Gremien der Universität, in Ausnahmefällen
befristet auf 1 Jahr, genehmigen. Nach einem
Stand: Juli 1972
Jahr ist zu entscheiden, ob die Grundordnung entsprechend
geändert wird oder nach der Grundordnung
verfahren wird.
8 82 Weitergelten der bisherigen Verfassung der Universität
Stuttgart
Bestimmungen dieser Grundordnung, die das Vorhandensein
der neu zu bildenden Organe beziehungsweise
Einrichtungen voraussetzen, sind erst nach Bildung dieser
Organe beziehungsweise Einrichtungen anzuwenden.
Bis dahin gelten die entsprechenden Vorschriften
der bisherigen Verfassung weiter.
8 83 Wahlen für den neuen GroBen Senat und den
neuen Senat
Der amtierende Rektor führt unverzüglich nach dem Inkrafttreten
dieser Grundordnung die Wahlen für die
Gruppenvertreter des Großen Senats und des Senats
durch. Er beruft die erste Sitzung des Großen Senats
ein, in der ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu
wáhlen sind.
8 84 Kommissionen
Die bestehenden Kommissionen des GroBen Senats,
des Kleinen Senats, der Fakultáten und der Abteilungen
sind innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Grundordnung zu bestátigen oder neu zu bilden. Geschieht
dies nicht, gelten sie als aufgelóst.
$ 85 Überleitung auf den neuen Rektor
(1) Der Rektor bleibt im Amt, bis ein neu gewählter
Rektor sein Amt antritt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt
der Große Senat. Die Wahl des neuen Rektors
ist unverzüglich einzuleiten. Der Rektor leitet
bis zur Ernennung des Kanzlers die Personal- und
Wirtschaftsverwaltung mit Unterstützung des Verwaltungsdirektors
weiter.
(2) Der Prorektor bleibt im Amt, bis ein neuer Prorektor
nach dieser Grundordnung gewählt ist und sein Amt
übernimmt. Den Zeitpunkt dafür bestimmt der Senat.
8 86 Überleitung auf die neuen Fachbereiche
(1) Die bisherigen Abteilungsleiter müssen unverzüglich
nach dem Inkrafttreten dieser Grundordnung die
Wahlen für die Gruppenvertreter durchführen und
danach die erste Sitzung der neuen Fakultäten einberufen.
In dieser Sitzung sind die neuen Dekane
und Prodekane zu wáhlen, die ihr Amt sofort antreten.
Bis zum Amtsantritt der neuen Dekane bleiben
die Abteilungsleiter im Amt. Den Zeitpunkt des
Amtsantritts bestimmt die Fakultät. Dasselbe gilt für
ihre Stellvertreter.
(2) Bis zum Zusammentritt der neuen Fakultäten bleiben
die bisherigen Zuständigkeiten der Fakultäten
und Abteilungen bestehen.
(3) Die Zuordnung der Universitätslehrer nach $53
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der Universitätseinrichtungen
zu den neuen Fachbereichen beim Inkrafttreten ist
in einer Anlage zu dieser Grundordnung festgestellt.
§ 87 ErlaB der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen
für die Universitätseinrichtungen
(1) Jede Universitätseinrichtung muß innerhalb von 6
Monaten nach Erlaß der Grundordnung dem Verwaltungsrat
einen Vorschlag für eine Ordnung vorlegen.
17