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Zur Prüfung der Wahl hat der Wahlleiter dem Wahlpriifungsaus-Schuß
sämtliche Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses gedient haben, vorzulegen.
$ 51 Anzuwendende Bestimmungen
Soweit diese Wahlordnung Teil B (Wahlordnung für die Wahlen
zu den Fakultüten) nichts anderes vorsieht, gelten auch die
Bestimmungen der Wahlordnung Teil A (Wahlordnung für die
Wahlen zum GroBen Senat und Senat) SS 2, 22, 25, 27, 28,
29, 30, 51, 32, 33, 3h und 35.
SchluBbestimmungen
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52 Bestimmung von Fristen
Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten
Fristen finden die Vorschriften der $8 186 - 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
$ 53 AuBerkrafttreten der bisherigen Wahlordnung
Die bisherige Wahlordnung der Universität Stuttgart vom
8.2.1971 in der Fassung vom 17.8.1971 tritt mit Inkrafttreten
dieser Wahlordnung außer Kraft.
$ 5^ Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.