Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

§ 28 Mitglieder und Organe 
(1) Einem Fachbereich gehoren an: 
1. die Mitglieder seines Lehrkorpers, 
2.die Studenten, die für einen Studiengang zugelassen sind, der dem Fach- 
bereich zugeordnet ist, 
3.die übrigen am Fachbereich oder an den zu ihm gehörenden Instituten 
tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter. 
(2) Setzt sich ein Studiengang aus Haupt- und Nebenfach zusammen, so ist für 
die Zuordnung zu einem Fachbereich das Hauptfach maßgebend. Umfaßt 
der Studiengang mehrere Hauptfächer und gehört der Student dadurch 
mehreren Fachbereichen an oder ist ein Studiengang mehreren Fachbe- 
reichen zugeordnet, so entscheidet der Student bei der Immatrikulation 
bzw. Rückmeldung, in welchem Fachbereich er an der Selbstverwaltung 
teilnehmen möchte. 
(3) Organe des Fachbereichs sind die Fakultät (Versammlung der Mitglieder 
nach $ 30), der Dekan und der Prodekan. 
829 Aufgaben 
(1) Die Fachbereiche tragen, unbeschadet der Gesamtverantwortung der Uni- 
versitüt, die Verantwortung für Forschung und Lehre. 
(2) Zu ihren Aufgaben gehóren insbesondere: 
1. Aufstellung von Berufungslisten, 
2. Antráge zur Ernennung von Universitátslehrern, 
3. Antráge zur Besetzung der den Fachbereichen selbst zugewiesenen 
Personalstellen, 
4. Anträge auf Erteilung der Lehrauftráge, 
5. Anträge auf Bestellung von Gastprofessoren und Gastdozenten, 
6. Haushaltsanträge zum Ausbau des Lehrkörpers, 
7. Habilitationen, 
8. Vorschläge für Ehrungen, 
9. Promotionen, 
10. Aufstellung von Diplom- und anderen Prüfungsordnungen, 
11. Einsetzung von Studienkommissionen und Überwachung ihrer Tätig- 
keit, 
12. Aufstellung und Koordinierung des Angebots an Lehrveranstaltungen, 
13. Förderung und Koordinierung der Forschungsprogramme, 
14. Besprechung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen in jedem Seme- 
ster mit den Studenten der Fachrichtung, 
15. Entwicklung von Bau- und Raumprogrammen, 
16. Haushaltsanträge für zentrale Aufgaben des Fachbereichs sowie Ver- 
wendung bzw. Verteilung von Haushaltsmitteln oder -stellen, soweit sie 
dem Fachbereich pauschal zugeteilt werden. 
17. Auf Antrag eines Mitglieds der Fakultät oder der betroffenen Institute 
Besprechung in der Fakultät über die dem Verwaltungsrat einzureichen- 
den Haushaltsanträge der einzelnen Institute. Vom Verwaltungsrat 
genehmigte Haushaltsanträge sind beim Fachbereich offenzulegen. 
Darüber hinaus sind beim Fachbereich auch die den Instituten außerhalb 
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