$34 Dekan
(1) Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die laufenden Geschäfte. Er
ist Vorsitzender der Fakultät, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie
aus. In allen Fällen von Bedeutung hat er einen Beschluß der Fakultät her-
beizuführen. In unaufschiebbaren Fällen kann er selbst entscheiden. Er
hat die Fakultät davon so bald wie möglich zu unterrichten.
(2) Der Dekan wird von den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät auf ein Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind die hauptamtlich in der
Fakultät tätigen Universitätslehrer nach $ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2a und b, die bei
der Wahl mindestens zwei Jahre der Fakultät angehört haben. Ausnahmen
von der zweijährigen Mitgliedschaft kann der Senat zustimmen. Die Wahl
kann nur in begründeten Fällen abgelehnt werden. Die Wiederwahl kann
abgelehnt werden.
(3) Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. April. Die Wahl soll zu Beginn des vor-
hergehenden Semesters erfolgen.
835 Prodekan
(1) Der aus dem Amt scheidende Dekan wird Prodekan. Er vertritt den Dekan.
(2) Scheidet der Prodekan vorzeitig aus, so wird ein neuer Prodekan für den
Rest der Amtszeit gewühlt. Wühlbar sind die Universitütslehrer nach § 53
Abs. 1 Nr.1, 2a und b.
836 Zusammenarbeit der Fachbereiche
(In Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche betreffen, arbeiten die
Fachbereiche zusammen.
(2) Auf Antrag einer der beteiligten Fakultüten finden gemeinsame Sitzungen
statt.
(3) Ein Angehóriger des Lehrkórpers kann auf seinen Antrag auch der Fakultät
eines anderen Fachbereichs als außerordentliches Mitglied angehören,
sofern die betreffende Fakultät zustimmt.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Senat.
§ 37 Zugehorigkeit der Universitiitslehrer
(1) Jeder Universitütslehrer nach $ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist einem Fachbereich
zugeordnet.
(2) Die Zuordnung kann geändert werden, wenn die beteiligten Fachbereiche
und der Senat zustimmen. Der Betroffene ist vorher zu hören.
(3) Ein Dozent kann auf seinen Antrag durch Beschluß der zuständigen Fakultät
haushaltsrechtlich unmittelbar dem Fachbereich zugeordnet werden.
$ 38 Neue Fachbereiche
Im Wege der Änderung der Grundordnung kann der Große Senat einem
Antrag des Senats auf Neueinrichtung eines Fachbereichs unter folgenden
Voraussetzungen zustimmen:
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