Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

  
  
   
$34 Dekan 
(1) Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die laufenden Geschäfte. Er 
ist Vorsitzender der Fakultät, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie 
aus. In allen Fällen von Bedeutung hat er einen Beschluß der Fakultät her- 
beizuführen. In unaufschiebbaren Fällen kann er selbst entscheiden. Er 
hat die Fakultät davon so bald wie möglich zu unterrichten. 
(2) Der Dekan wird von den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät auf ein Jahr 
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind die hauptamtlich in der 
Fakultät tätigen Universitätslehrer nach $ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2a und b, die bei 
der Wahl mindestens zwei Jahre der Fakultät angehört haben. Ausnahmen 
von der zweijährigen Mitgliedschaft kann der Senat zustimmen. Die Wahl 
kann nur in begründeten Fällen abgelehnt werden. Die Wiederwahl kann 
abgelehnt werden. 
(3) Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. April. Die Wahl soll zu Beginn des vor- 
hergehenden Semesters erfolgen. 
835 Prodekan 
(1) Der aus dem Amt scheidende Dekan wird Prodekan. Er vertritt den Dekan. 
(2) Scheidet der Prodekan vorzeitig aus, so wird ein neuer Prodekan für den 
Rest der Amtszeit gewühlt. Wühlbar sind die Universitütslehrer nach § 53 
Abs. 1 Nr.1, 2a und b. 
836 Zusammenarbeit der Fachbereiche 
(In Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche betreffen, arbeiten die 
Fachbereiche zusammen. 
(2) Auf Antrag einer der beteiligten Fakultüten finden gemeinsame Sitzungen 
statt. 
(3) Ein Angehóriger des Lehrkórpers kann auf seinen Antrag auch der Fakultät 
eines anderen Fachbereichs als außerordentliches Mitglied angehören, 
sofern die betreffende Fakultät zustimmt. 
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Senat. 
§ 37 Zugehorigkeit der Universitiitslehrer 
(1) Jeder Universitütslehrer nach $ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist einem Fachbereich 
zugeordnet. 
(2) Die Zuordnung kann geändert werden, wenn die beteiligten Fachbereiche 
und der Senat zustimmen. Der Betroffene ist vorher zu hören. 
(3) Ein Dozent kann auf seinen Antrag durch Beschluß der zuständigen Fakultät 
haushaltsrechtlich unmittelbar dem Fachbereich zugeordnet werden. 
$ 38 Neue Fachbereiche 
Im Wege der Änderung der Grundordnung kann der Große Senat einem 
Antrag des Senats auf Neueinrichtung eines Fachbereichs unter folgenden 
Voraussetzungen zustimmen: 
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