Universitätseinrichtungen
$42 Zuordnung, Bildung, Veründerung und Aufhebung
(1) Universitätseinrichtungen im Sinne dieser Grundordnung sind Institute
und zentrale Einrichtungen.
(2) Die zentralen Einrichtungen sind dem Senat zugeordnet. Die Institute sind
einem bestimmten Fachbereich zugeordnet. Die Zuordnung der Institute
kann durch Beschluf des Senats und des Verwaltungsrats geändert werden.
Zuvor ist dem betroffenen Institut und den beteiligten Fakultüten Gelegen-
. heit zu einer Stellungnahme zu geben.
(3) Die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Instituten kann von diesen
über den zuständigen Fachbereich oder von dem zuständigen Fachbereich
selbst beim Senat und Verwaltungsrat beantragt werden.
$ 43 Institute
(1) Institute sind Organisationseinheiten der Forschung und Lehre. Sie pfle-
gen und verwalten die ihnen zugewiesenen Einrichtungen und stellen sie
ihren Mitgliedern, den sonstigen Angehôrigen der Universität und weiteren
Personen nach Mabgabe der Institutsordnungen (Verwaltungs- und
Benutzungsordnungen) zur Verfügung.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts ist die Institutsleitung verant-
wortlich. Unbeschadet des Rechts auf Freiheit von Forschung und Lehre
entscheidet sie über den Einsatz des Personals, der Einrichtungen und der
Mittel des Instituts.
(3) Zur Erfüllung von Lehraufgaben sind die Institute dem Fachbereich zuge-
ordnet, der für die von ihnen betreuten Studiengänge überwiegend zustän-
dig ist.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Institutsordnung, ob das Institut eine
kollegiale Leitung, einen turnusmäßig wechselnden oder einen ständigen
Leiter besitzt. Ist im Stellenplan des Staatshaushaltsplans ein ständiger
Leiter vorgesehen, so sind andere Leitungsformen ausgeschlossen. Vor
Erlaß der Ordnungen sind die dem Institut angehörenden Mitglieder des
Lehrkörpers, die Bediensteten und die Studenten zu hören.
(5) Institutsordnungen müssen die Aufgaben des Instituts, seine Gliederung,
die Verfahren der Bestellung und die Amtszeit der mit Leitungsaufgaben
Betrauten einschließlich ihrer Weisungsrechte festlegen.
(6) Die Institutsleitung beruft jährlich eine Versammlung der Institutsange-
hörigen ein. Dabei findet eine Aussprache über den. Jahresbericht statt,
der zwei Wochen vorher zur Einsicht ausgelegt werden muß. Über die Ver-
sammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
$ 44 Zentrale Universitätseinrichtungen
(1) Die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen werden vom Senat
bestellt.
(2) Der Verwaltungsrat erläBt für diese Einrichtungen besondere Verwaltungs-
und Benutzungsordnungen.
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