Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

 

     

  

füreine Lehrveranstaltung Verantwortliche an dem für seine Tätigkeit bestimmten
 räumlichen Bereich das Hausrecht. Das Hausrecht in bezug auf das Verbreiten
 von Zeitschriften und anderen schriftlichen Mitteilungen und das
Anbringen von Plakaten und anderen schriftlichen Mitteilungen auf Grundstücken,
 in Gebäuden und Räumen der Universität steht dem Rektor zu. Amtshilfeersuchen
 werden vom Rektor ausgesprochen. Das Recht zur Stellung eines
Strafantrags wegen Hausfriedensbruch haben alle Inhaber eines Hausrechts.
Ein Hausverbot mit Wirkung über den Tag hinaus kann nur vom Rektor ausgesprochen
 werden.

Dritter Abschnitt

LEHRKÖRPER

Allgemeine Vorschriften
853 Mitglieder

(1) Den Lehrkórper im engeren Sinne bilden die Universitáütslehrer:
l.die ordentlichen Professoren (Lehrstuhlinhaber) und die entpflichteten
ordentlichen Professoren,
2.die Dozenten:
a) die Wissenschaftlichen Ráte,
b) die auBerplanmäBigen Professoren,
c)die Universitätsdozenten,
d) die Privatdozenten, wenn sie an der Universität in ihrem Fachbereich
tätig sind,
3. die Honorarprofessoren. Soweit ein Honorarprofessor wichtige Lehr- und
Forschungsaufgaben wahrnimmt, kann er durch Beschluß der Fakultät in
der Selbstverwaltung dieselben Rechte verliehen bekommen wie die eines
Dozenten.
(2) Dem Lehrkörper im weiteren Sinne gehören außerdem an:
1.die Leiter der zentralen Universitätseinrichtungen,
2.die Akademischen Räte und Oberräte und die ihnen vergleichbaren in
Lehre und Forschung tätigen Beamten des höheren Dienstes,
3. die Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure
(wissenschaftliche Assistenten),
4. die wissenschaftlichen Angestellten,
5. die Lehrbeauftragten,
6. die Gastprofessoren und Gastdozenten.
(3) Die in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen sowie die Oberassistenten und
Oberingenieure werden auf Antragim Hinblick auf die Rechte und Pflichten
in der Selbstverwaltung den Universititsdozenten gleichgestellt, wenn sie
habilitiert und selbstindig in Forschung und Lehre titig sind; die Gleichstellung
 wird vom Rektor festgestellt.

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