Full text: Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

  
8 54 Aufgaben der Universitütslehrer 
(1) Die Universititslehrer haben ihr Fachgebiet als Forscher und Lehrer zu ver- 
treten. Sie bilden in ihrem Fachgebiet und in den Universitätseinrichtungen 
Arbeitsgruppen von in Forschung und Lehre gleichberechtigten Wissen- 
schaftlern. 
(2) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Lehre können sie in angemesse- 
nem Umfang vom Fachbereich verpflichtet werden, im Rahmen ihres Fach- 
gebiets und des Studienplans Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die 
Universitätslehrer haben darüber hinaus das Recht, weitere Lehrveranstal- 
tungen abzuhalten. 
(3) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Forschung entscheidet die Insti- 
tutsleitung, welche Forschungsvorhaben durchgeführt werden. Sofern die 
Arbeit des Instituts in Lehre und Forschung nicht beeinträchtigt wird, hat die 
Institutsleitung einzelnen Universitätslehrern des Instituts zu gestatten, 
auch solche Forschungsvorhaben im Institut durchführen zu lassen, die 
von außen finanziert werden. Auf Antrag eines Universitätslehrers des Insti- 
tuts entscheidet bei Uneinigkeit die Fakultät endgültig. 
(4) Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, in den Universitätseinrich- 
tungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen. 
(5) Die Mitglieder des Lehrkdrpers nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 
bis 4 haben das Recht, Prüfungen in den Fächern durchzuführen, in denen 
sie selbständige Lehrveranstaltungen abhalten. Die übrigen Mitglieder des 
Lehrkörpers können von der Fakultät das Recht zu prüfen verliehen bekom- 
men. Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, bei akademischen Prü- 
fungen und bei staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium ab- 
geschlossen wird, mitzuwirken. 
8 55 Urlaub 
(1) Die Beurlaubung der Mitglieder des Lehrkörpers und des technischen und 
Verwaltungspersonals regeltsich nach den allgemeinen Urlaubsvorschriften 
für den öffentlichen Dienst. Bei einer Abwesenheit von länger als einer 
Woche teilen die Universitätslehrer dies dem Dekan mit und regeln ihre 
Vertretung. 
(2) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit, die nicht auf Krankheit beruht, be- 
darf bei allen Universitätslehrern während der Vorlesungszeit für mehr als 
zwei aufeinanderfolgende Tage, an denen Lehrveranstaltungen stattfinden, 
der Genehmigung des Dekans, für mehr als zehn Tage der Genehmigung 
des Rektors. 
$ 56 Lehrverpflichtung 
(1) Der Dekan sorgt dafür, daß die Universitätslehrer die festgelegten Lehrver- 
pflichtungen einhalten. Er berücksichtigt dabei die Verpflichtungen in der 
Forschung und der Selbstverwaltung. : 
(2) Von jedem Mitglied des Fachbereichs kann hierzu eine Entscheidung der 
Fakultät herbeigeführt werden. 
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