8 54 Aufgaben der Universitütslehrer
(1) Die Universititslehrer haben ihr Fachgebiet als Forscher und Lehrer zu ver-
treten. Sie bilden in ihrem Fachgebiet und in den Universitätseinrichtungen
Arbeitsgruppen von in Forschung und Lehre gleichberechtigten Wissen-
schaftlern.
(2) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Lehre können sie in angemesse-
nem Umfang vom Fachbereich verpflichtet werden, im Rahmen ihres Fach-
gebiets und des Studienplans Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die
Universitätslehrer haben darüber hinaus das Recht, weitere Lehrveranstal-
tungen abzuhalten.
(3) Unbeschadet des Rechts der Freiheit der Forschung entscheidet die Insti-
tutsleitung, welche Forschungsvorhaben durchgeführt werden. Sofern die
Arbeit des Instituts in Lehre und Forschung nicht beeinträchtigt wird, hat die
Institutsleitung einzelnen Universitätslehrern des Instituts zu gestatten,
auch solche Forschungsvorhaben im Institut durchführen zu lassen, die
von außen finanziert werden. Auf Antrag eines Universitätslehrers des Insti-
tuts entscheidet bei Uneinigkeit die Fakultät endgültig.
(4) Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, in den Universitätseinrich-
tungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkdrpers nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1
bis 4 haben das Recht, Prüfungen in den Fächern durchzuführen, in denen
sie selbständige Lehrveranstaltungen abhalten. Die übrigen Mitglieder des
Lehrkörpers können von der Fakultät das Recht zu prüfen verliehen bekom-
men. Beamtete Universitätslehrer sind verpflichtet, bei akademischen Prü-
fungen und bei staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium ab-
geschlossen wird, mitzuwirken.
8 55 Urlaub
(1) Die Beurlaubung der Mitglieder des Lehrkörpers und des technischen und
Verwaltungspersonals regeltsich nach den allgemeinen Urlaubsvorschriften
für den öffentlichen Dienst. Bei einer Abwesenheit von länger als einer
Woche teilen die Universitätslehrer dies dem Dekan mit und regeln ihre
Vertretung.
(2) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit, die nicht auf Krankheit beruht, be-
darf bei allen Universitätslehrern während der Vorlesungszeit für mehr als
zwei aufeinanderfolgende Tage, an denen Lehrveranstaltungen stattfinden,
der Genehmigung des Dekans, für mehr als zehn Tage der Genehmigung
des Rektors.
$ 56 Lehrverpflichtung
(1) Der Dekan sorgt dafür, daß die Universitätslehrer die festgelegten Lehrver-
pflichtungen einhalten. Er berücksichtigt dabei die Verpflichtungen in der
Forschung und der Selbstverwaltung. :
(2) Von jedem Mitglied des Fachbereichs kann hierzu eine Entscheidung der
Fakultät herbeigeführt werden.
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