§ 57 Antrittsvorlesung
Die Universitátslehrer müssen innerhalb eines Jahres nach ihrem Dienst-
antritt eine óffentliche Antrittsvorlesung halten.
$ 58 Nebentätigkeit
(1) Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Vertre-
tung des Fachgebiets in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden.
Der Dekan wacht darüber, daß keine Beeinträchtigung vorliegt. Von jedem
Mitglied der Fakultät kann eine Entscheidung der Fakultät herbeigeführt
werden.
(2) Mit den Angehörigen der Universität, die außerhalb ihrer Dienstpflicht bei
der Nebentätigkeit mitwirken, soll vor Beginn der Mitarbeit eine Verein-
barung über eine angemessene Beteiligung an den Einkünften getroffen
werden.
8 59 Auftragsforschung
(1) Durch die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen, die in
Universitätseinrichtungen durchgeführt werden, dürfen Lehre und For-
schung nicht beeinträchtigt oder einseitig auf auBeruniversitire Interessen
ausgerichtet werden.
(2) Der Verwaltungsrat kann Auskünfte über die Art und den Umfang von For-
schungs- und Entwicklungsaufträgen, die in Universitätseinrichtungen
durchgeführt werden, verlangen. Erkann, wenn die Gefahreiner Beeintrüch-
tigung der Lehre und Forschung besteht, auch auf Antrag des zuständigen
Fachbereichs, verlangen, daß ein solcher Auftrag abgelehnt oder beendet
wird.
(3) Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse der Auftragsforschung
darf grundsätzlich nicht behindert werden.
(4) Die Verwendung von nicht im Staatshaushaltsplan zu veranschlagenden
Sachmitteln und die Beschäftigung von Personal, das nicht aus Mitteln des
Staatshaushaltsplans bezahlt wird, sowie die Aufstellung und Inbetrieb-
nahme von Geräten, die nicht im Eigentum des Landes oder der Universität
stehen, in Einrichtungen der Universität, bedürfen der vorherigen Zustim-
mung durch den Verwaltungsrat. Soweit diese Mittel und dieses Personal für
Aufgaben der Forschung und Lehre eingesetzt werden sollen, darf die Zu-
stimmung nur versagt werden, wenn die Nutzungsrechte anderer beeinträch-
tigt würden oder Folgelasten für die Universität entstünden. Ist zu erwarten,
daß sich aus Maßnahmen nach Satz 1 Folgelasten von erheblicher finan-
zieller Bedeutung ergeben, darf die Zustimmung nur im Einvernehmen mit
dem Kultusministerium und dem Finanzministerium erteilt werden.
$ 60 Versammlungen der Angehörigen des Lehrkörpers
(1) Die Universitätslehrer nach $ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie die Angehörigen
des Lehrkórpers nach $53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bilden je eine Versammlung, die
auch als Wahlgremium für die Selbstverwaltung tätig werden kann.
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