(2) Jede der beiden Versammlungen gibt sich eine Ordnung. In der Ordnung für
die Versammlung der Angehörigen des Lehrkörpers nach $ 53 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 ist vorzusehen, daß eine Vertreterversammlung gebildet wird, die sich
aus einem Vertreter je Fachbereich und der zentralen Universitätseinrich-
tungen sowie den Vertretern dieser Gruppe im Senat und im Verwaltungsrat
zusammensetzt.
Die ordentlichen Professoren
§ 61 Besetzung von Lehrstiihlen
(1) Soll ein Lehrstuhl erstmals besetzt werden, so bestimmt der Senat die zu-
ständige Fakultät und beauftragt sie mit der Einleitung des Berufungsver-
fahrens.
(2) Soll ein Lehrstuhl wiederbesetzt werden, so berät zunächst die zuständige
Fakultät, ob das Aufgabengebiet des Lehrstuhls beibehalten oder geändert
werden soll, und beantragt beim Senat unter Vorlage des Ergebnisses ihrer
Beratungen die Eröffnung des Berufungsverfahrens. Senat und Verwaltungs-
rat entscheiden über das Aufgabengebiet des Lehrstuhls.
(3) Durch Beschluß des Senats und des Verwaltungsrats kann ein Lehrstuhl in
einen anderen Fachbereich verlegt werden. Zuvor ist dem betroffenen Insti-
tut und den beteiligten Fakultäten Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
geben.
$ 62 Berufung
Die ordentlichen Professoren werden aufgrund eines begründeten Vorschlags
der Universität, der drei Namen in einer bestimmten Reihenfolge enthalten
soll, durch das Kultusministerium berufen.
$ 63 Berufungsverfahren
(1) Der Senat stellt vor Eröffnung jedes Berufungsverfahrens die von der Be-
rufung betroffenen Fachbereiche fest und bestellt einen Universitätslehrer,
der keinem dieser Fachbereiche angehört, als Senatsberichter. Dieser be-
richtet dem Senat vor der Entscheidung über die ordnungsgemäße Durch-
führung des Verfahrens.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet die zuständige Fakultät
bei ausschließlichem Stimmrecht der Universitätslehrer gemäß $32 HSchG
eine Berufungskommission.
(3) Über den Vorschlag der Berufungskommission beschließt die zuständige
Fakultät; die betroffenen Fakultäten sind zur Stellungnahme aufzufordern.
Die zuständige Fakultät legt dem Senat einen begründeten Berufungsvor-
schlag, der drei Namen enthalten soll, zur Entscheidung vor. Dem Vorschlag
sind die Stellungnahmen der betroffenen Fakultäten beizulegen.
(4) Der Senat erläßt eine Geschäftsordnung über das Verfahren.
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