Fünfter Abschnitt
AKADEMISCHE PRÜFUNGEN
$78 Prüfungsordnungen
Ordnungen über die akademischen Zwischen- und AbschluBprüfungen erläBt
auf Vorschlag der Studienkommission beziehungsweise der zuständigen
Fachbereiche (840) der Rektor. Sie bedürfen der Zustimmung des Kultus-
ministeriums.