Erster Abschnitt
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
8 1 Aufgabe
(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die Wissenschaften durch Forschung
und Lehre und die Verbreitung der Ergebnisse und Methoden. Dabei über-
nimmt sie Verantwortung und erarbeitet Voraussetzungen für die Ent-
wicklung der Gesellschaft.
(2) Sie fördert die wissenschaftliche Ausbildung und Fortbildung, besonders in
ihren Fachbereichen. Sie sorgt für die Weiterbildung aller ihrer Angehöri-
gen, besonders des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie unternimmt die
wissenschaftliche Fortbildung Berufstätiger.
(3) Sie pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit.
(4) Der Universität obliegt die soziale Förderung ihrer Angehörigen.
§ 2 Rechtsnatur
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist frei in
Forschung und Lehre.
$ 3 Angehörige der Universität
(1) Der Universität gehören an:
1. die Mitglieder des Lehrkörpers,
2. der Kanzler,
3. die Ehrensenatoren,
4. die immatrikulierten Studenten,
5. die übrigen an ihr tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter (techni-
sches und Verwaltungspersonal).
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auf ihren
Antrag auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Abs. 1 zu sein, mit Zu-
stimmung des Senats hauptberuflich in der Universität tätig sind.
(3) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, Aufgaben in der Selbst-
verwaltung der Universität in angemessenem Umfang zu übernehmen.
$84 Verpflichtung auf die Grundordnung
Jeder Angehórige der Universitàt ist verpflichtet, diese Grundordnung einzu-
halten.
Zweiter Abschnitt ;
ORGANE UND GLIEDERUNG DER UNIVERSITAT
Rektor
§ 5 Aufgaben
(1) Der Rektor repräsentiert die Universität als Ganzes.
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Verwaltungsrats. Er bereitet
die Beschlüsse der Senate vor und führt sie aus. Erunterrichtet den Senat und
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