Volltext : Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

Erster Abschnitt
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

8 1 Aufgabe

(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die Wissenschaften durch Forschung
und Lehre und die Verbreitung der Ergebnisse und Methoden. Dabei übernimmt
 sie Verantwortung und erarbeitet Voraussetzungen für die Entwicklung
 der Gesellschaft.
(2) Sie fördert die wissenschaftliche Ausbildung und Fortbildung, besonders in
ihren Fachbereichen. Sie sorgt für die Weiterbildung aller ihrer Angehörigen,
 besonders des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie unternimmt die
wissenschaftliche Fortbildung Berufstätiger.
(3) Sie pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit.
(4) Der Universität obliegt die soziale Förderung ihrer Angehörigen.

§ 2 Rechtsnatur

Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist frei in
Forschung und Lehre.

$ 3 Angehörige der Universität

(1) Der Universität gehören an:
1. die Mitglieder des Lehrkörpers,
2. der Kanzler,
3. die Ehrensenatoren,
4. die immatrikulierten Studenten,
5. die übrigen an ihr tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter (technisches
 und Verwaltungspersonal).
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auf ihren
Antrag auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Abs. 1 zu sein, mit Zustimmung
 des Senats hauptberuflich in der Universität tätig sind.
(3) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, Aufgaben in der Selbstverwaltung
 der Universität in angemessenem Umfang zu übernehmen.

$84 Verpflichtung auf die Grundordnung

Jeder Angehórige der Universitàt ist verpflichtet, diese Grundordnung einzuhalten.


Zweiter Abschnitt ;
ORGANE UND GLIEDERUNG DER UNIVERSITAT

Rektor
§ 5 Aufgaben

(1) Der Rektor repräsentiert die Universität als Ganzes.
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Verwaltungsrats. Er bereitet
die Beschlüsse der Senate vor und führt sie aus. Erunterrichtet den Senat und

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