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Entfernung von der Style auf ein ganzes oder halbes Jahr zu
verhängen.
§.. 32.
Desgleichen können Studirende in Folge gemeiner, von den
Gerichts- oder Polizeibehörden bereits abgerügter Vergehen von
der Disciplinarbehörde besonders verwarnt, mit dem Ausschluß
bedroht oder wirklich ~ in schweren Fällen für immer – belegt
werden. Insbesondere kommt der Ausschluß alsdann in Frage,
wenn gegen einen Studirenden ein gerichtliches oder polizeiliches
Urtheil gefällt worden iſt, vermöge dessen sein Ruf, sei es durch
die begangene That oder durch die erkannte Sttafart, empfind-
lich gefährdet wird.
Wo die gegen einen Studirenden anhängig gemachte ge-
richtliche oder polizeiliche Untersuchung nicht zu einem verurthei-
lenden Erkenntnisse geführt hat, kann nach Beschaffenheit der
Umstände disciplinariſch eingeſchritten werden.
C. Von den einzelnen Disciplinarbehörden und ihrer
Zuſtändigkeit.
§. 33.
Die mit Handhabung der Discipli beauftragten Gehörden
und Personen ſind:
Außer den einzelnen Lehrern, deren jéser befugt iſt, Ver-
fehlungen in Beziehung auf seinen Unterricht zu rügen,
a) die Vorstände der Fachschulen, /
b) der Direktor der polytechniſchen Schule,
c) der Lehrerausſchuß,
d) der Lehrerconvent.
§. 34.
Neben der Pflicht, durch Bérathung und Ermahnung auf die
Schüler seiner Fachschule einzuwirken, steht dem Vorstand einer
Fachschule eine Strafgewalt zu, zufolge welcher er, sei es auf den