Full text: Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1868)

  
außerordentliche Schüler bei der Anstalt zugelassen werden wollen, 
haben unter ſchriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nach- 
weis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse beſiten, ohne 
welche ſie den Unterricht in der betreffenden Fachschule beziehungs- 
weise in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht mit 
Nuten besuchen könnten. Der Beſit dieser Vorkenntnisse wird 
durch den Vorstand der betreffenden Fachſchule conſtatirt. 
§. 4. 
Die Anmeldung geschieht bei dem Vorstand der betreffenden 
Fachſchule. 
§. 5. 
Ueber die Aufnahme beziehungsweise Zulassung verfügt der 
Direktor der Anſtalt. 
In zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß. 
Die Aufnahme beziehungsweise Zulassung findet in der Regel 
nur je im Herbſte eines Jahres ſtattz es wäre denn, daß es ſich 
bei der Zulaſſung eines außerordentlichen Schülers gerade um 
solche Fächer handelte, deren Vortrag erſt im Sommerſemeſter 
beginnt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses oder 
Vortrags kann die Aufnahme oder Zulaſſung eines Studirenden 
nur ausnahmsweise gewährt werden. 
§. 7. 
Die in die Anſtalt aufgenommenen, beziehungsweise zum 
Besuche einzelner Unterrichtsfächer an derſelben zugelassenen, Stu- 
direnden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der An- 
ſtalt auf die Schulgesete verpflichtet. 
§. 8. 
Jeder Studirende hat, erweisbare Nothfälle ausgenommen, 
 
	        

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