außerordentliche Schüler bei der Anstalt zugelassen werden wollen,
haben unter ſchriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nach-
weis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse beſiten, ohne
welche ſie den Unterricht in der betreffenden Fachschule beziehungs-
weise in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht mit
Nuten besuchen könnten. Der Beſit dieser Vorkenntnisse wird
durch den Vorstand der betreffenden Fachſchule conſtatirt.
§. 4.
Die Anmeldung geschieht bei dem Vorstand der betreffenden
Fachſchule.
§. 5.
Ueber die Aufnahme beziehungsweise Zulassung verfügt der
Direktor der Anſtalt.
In zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß.
Die Aufnahme beziehungsweise Zulassung findet in der Regel
nur je im Herbſte eines Jahres ſtattz es wäre denn, daß es ſich
bei der Zulaſſung eines außerordentlichen Schülers gerade um
solche Fächer handelte, deren Vortrag erſt im Sommerſemeſter
beginnt.
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses oder
Vortrags kann die Aufnahme oder Zulaſſung eines Studirenden
nur ausnahmsweise gewährt werden.
§. 7.
Die in die Anſtalt aufgenommenen, beziehungsweise zum
Besuche einzelner Unterrichtsfächer an derſelben zugelassenen, Stu-
direnden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der An-
ſtalt auf die Schulgesete verpflichtet.
§. 8.
Jeder Studirende hat, erweisbare Nothfälle ausgenommen,