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für den betreffenden Jahrescurs in dem Lehrplan der Schule
vorgeschriebenen Unterricktsfächer entbunden zu sein, bedarf ein
ordentlicher Schüler einer ausdrücklichen Dispensation, welche
von dem Direktor der Anstalt nach Rücksprache mit dem Vorstand
der betreffenden Fachschule ertheilt werden kann.
§. 12.
Den außerordentlichen Schülern steht die Wahl der Vorlesungen,
sobald sie die erforderlichen Vorkerutiiſfe nachgewiesen
haben, frei (vergl. g. 3).
§. 13.
Jeder Studirende hat mit Anfang jeden Semesters dem
Vorsſstande seiner Fachſchule ein Verzeichniß der von ihm zu hörenden
Vorleſungen zu übergeben, welches dieser, wenn er nichts
einzuwenden findet, der Direktion der Anſtalt übergibt. Dem
Studirenden wird sodann eine mit dem Namen bezeichnete Karte,
auf welcher außer den von ihm zu hörenden Vorlesungen auch
das Unterrichtsgeld verzeichnet iſt, von der Direktion zugestellt.
Erſt der Besitz dieſer Karte berechtigt zum Besuche der auf ihr
genannten Vorlesungen, deren Besuch übrigens bis zur Ausfertigung
der Karte gestattet iſt.
§. 14.
Außerdem hat sich jeder Studirende in die von den einzelnen
Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die wirklich
gehörten Vorlesungen mit den auf den Karten aufgeführten verglichen
und die Karten nöthigenfalls ergänzt werden können.
§. 15.
Bei der Benützung der an der Anſtalt beſtehenden Sammlungen
und sonstigen Institute haben sich die Studirenden genau
nach den hiefür gegebenen besonderen Vorsſchriften zu achten.