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das Unterrichts- und Ersatggeld , sowie der Krankenkassebeitrag
und die Dienergebühr mit Einhändigung der Karte in vollem
Betrage verfallen. Ein Nachlaß des noch nicht bezahlten, sowie
eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts-, Ersatz- und Kranken-
geldes kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt eines
Studirenden nicht beansprucht werden.
§. 22.
Das Unterrichts- und Ersatgeld, der Beitrag in die Kran-
kenkaſſe und die Dienergebühr sind halbjährlich vorauszubezahlen.
Die Bezahlung geschieht an den ersten Schuldiener.
Gegen Säumige wird spezielle Mahnung durch den Schul-
diener unter Ansatß von Ganggebühr verfügt; falls hierauf die
Bezahlung nicht erfolgt, wird zu Benachrichtigung der Eltern
oder Vormünder gesſchritten und erforderlichenfalls amtliche Zah-
lungshülfe veranlaßt. Solche Studirende, welche vier Wochen
vor dem Schluſſe eines Semesters mit Bezahlung der für dieses
Semester ſchuldigen Verbindlichkeiten an die Schulkaſſe noch im
Rückstande sind, können von dieser Zeit ab auf ſo lange, bis
Zahlung erfolgt sein wird, von dem Beſuch der Schule durch
den Lehrerkonvent ausgesſchloſſen werden.
§. 23.
Bei nachgewiesener Mittelloſigkeit kann Studirenden, welche
über Fleiß und ſittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben,
auf ſchriftliches Ansuchen das Unterrichts- wie das Ersatzgeld
ganz oder theilweiſe nachgelaſſen werden (vgl. §. 27, Abs. 2).
Der Termin zur Bewerbung um den Nachlaß des Schul-
gelds wird durch Anschlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht.
J Jubiläumsstipendiaten und ſolche Studirende, welche die
| Z// Stsle mit Staatsunterſtütung beſuchen, ſind von Entrichtung
des Unterrichts- und Ersatzgeldes befreit. Ö Ä4y t z! M
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HE und Uebungen, welche von Privatdocen- |
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