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ten gehalten werden, sind die Letzteren in dem von ihnen voraus-
bestimmten Betrage zu honoriren. Der Einzug dieser Honorare
erfolgt zugleich mit den übrigen Gebühren durch Vermittlung
der Schulkaſſe. Bei Nichtbezahlung der ſchuldigen Honorare
unterliegen die Reſtanten denselben disciplinären Maßregeln,
wie Solche, welche mit ihren Schuldigkeiten an die Schulkasſe
im Rückſtande geblieben find (§. 22). Etwaige Streitigkeiten
darüber, ob ein Privatdocent von einem Studirenden ein Ho-
norar zu fordern habe oder nicht, werden von dem Lehrer-
konvent verhandelt und entschieden.
Titel III.
Von der Disciplin an der K. polytechuiſchen Squle.
A. Allgemeine iügütt;1s iher Weſen und Umfang der
isciplin.
§. 25.
Die Studirenden sind den im Lande geltenden allgemeinen
Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſſen
und den im Königreich sich aufhaltenden Fremden unterworfen;
ſie haben sich daher namentlich auch nach den allgemeinen Polizei-
vorſchriften ſowohl, als nach den für die K. Residenzſtadt Stutt-
gart insbesondere getroffenen polizeilichen Anordnungen zu richten,
den mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten und
Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende Achtung zu
erweiſen und deren Anordnungen Folge zu geben.
§. 26.
Außerdem beſteht für die Studirenden eine be
ciplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden
punkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anſtalt au
In den Bereich dieser Disciplin fallen name
sondere Dis-
vom Stand-
sgeübt wird.
ntlich: