Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

   
   
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ten gehalten werden, sind die Letzteren in dem von ihnen voraus- 
bestimmten Betrage zu honoriren. Der Einzug dieser Honorare 
erfolgt zugleich mit den übrigen Gebühren durch Vermittlung 
der Schulkaſſe. Bei Nichtbezahlung der ſchuldigen Honorare 
unterliegen die Reſtanten denselben disciplinären Maßregeln, 
wie Solche, welche mit ihren Schuldigkeiten an die Schulkasſe 
im Rückſtande geblieben find (§. 22). Etwaige Streitigkeiten 
darüber, ob ein Privatdocent von einem Studirenden ein Ho- 
norar zu fordern habe oder nicht, werden von dem Lehrer- 
konvent verhandelt und entschieden. 
Titel III. 
Von der Disciplin an der K. polytechuiſchen Squle. 
A. Allgemeine iügütt;1s iher Weſen und Umfang der 
isciplin. 
§. 25. 
Die Studirenden sind den im Lande geltenden allgemeinen 
Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſſen 
und den im Königreich sich aufhaltenden Fremden unterworfen; 
ſie haben sich daher namentlich auch nach den allgemeinen Polizei- 
vorſchriften ſowohl, als nach den für die K. Residenzſtadt Stutt- 
gart insbesondere getroffenen polizeilichen Anordnungen zu richten, 
den mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten und 
Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende Achtung zu 
erweiſen und deren Anordnungen Folge zu geben. 
§. 26. 
Außerdem beſteht für die Studirenden eine be 
ciplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden 
punkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anſtalt au 
In den Bereich dieser Disciplin fallen name 
sondere Dis- 
vom Stand- 
sgeübt wird. 
ntlich: 
  
  
  
 
	        

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