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1) die Aufsicht über das sittliche Betragen der Studirenden,
ihren Fleiß und regelmäßigen Beſuch der Vorlesungen,
über die Beobachtung der den Behörden und Beamten
der Anstalt und deren Dienern, sowie den an der Schule
wirkenden Lehrern schuldigen Achtung und über die Ein-
haltung der für die Benützung der Institute der Schule
vorgeſchriebenen Ordnung.
2) Die Handhabung der für die Studirenden bestehenden
besonderen Gebote und Verbote, überhaupt die Ueber-
wachung des Verhaltens der Studirenden in den eigen-
thümlichen Verhältnissen des Schulverbands und die Ein-
ſchreitung gegen die diesfalls vorkommenden Unordnungen
und Störungen.
§. 27.
Am Ende jeden Schuljahrs werden den Studirenden auf
Verlangen Zeugniſse über Fleiß, Kenntniſſe und Ver-
halten durch die Direktion ausgestellt, in den beiden erſtge-
nannten Beziehungen nach Einvernahme der betreffenden Lehrer
und, soweit es sich um Vorträge handelt, nur auf Grund
von Prüfungen, welche der einzelne Lehrer nach seinem Er-
meſſen veranstaltet.
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist im Allgemeinen
freiwillig; es haben jedoch an denselben in jedem Falle die-
jenigen Studirenden theilzunehmen, welche sich in dem der Prü-
fung folgenden Jahre um die Verleihung eines der durch Ver-
mittlung der Schulbehörden zur Vergebung kommenden Stipen-
dien oder um Nachlaß des Unterrichtsgeldes bewerben wollen,
oder welche in dem betreffenden Jahre ſelbſt in dem Genuſse
einer dieser Vergünstigungen stehen.
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses
austreten, können ausnahmsweise vor dem Jahresſchluſſe Zeug-
niſſe ertheilt werden, jedoch nur über das Ergebniß des Beſuchs
von Uebungen oder von ſolchen Vorleſungen, für welche bereits
Prüfungen stattgefunden haben.