S
Der Incarcerirte hat sich mit ganz einfacher Nahrung auf
eigene Rechnung zu verköstigen und eine Schließergebühr von
1 / für jeden Tag an den Schuldiener zu entrichten.
§. 30.
Die Bedrohung mit dem Ausschluß geschieht entweder ganz
allgemein oder mit Beſchränkung auf den Fall eines beſtimmten
Vergehens. Im ersten Fall wird der damit Belegte bei dem
nächſten erheblichen Vergehen irgend einer Art, im letzteren aber
bei einem Vergehen der bestimmten Art von der Schule entfernt.
§. 31.
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt:
a) Wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens
von den Vorleſungen und Uebungen.
b) Wegen hartnäckigen Ungehorſams.
€) Wegen unsittlichen Lebenswandels und gemeiner Vergehen.
. 832.
Die höchste s iſt der bleibende Ausschluß
von der Anstalt. ~ Sie wird durch Anſchlag am schwarzen
Brett bekannt gemacht.
§. 33.
Von dem Ausschluß aus der Anstalt wird nach Beschaffen-
heit des Falles den Polizeibehörden Anzeige gemacht werden.
§. 34.
Welche von den aufgezählten Disciplinarstrafen in jedem
einzelnen vorkommenden Falle zur Anwendung gebracht werden
soll, bleibt dem CErmeſſen der erkennenden Behörde überlassen,
soweit für die abzurügende Verfehlung in den bestehenden Nor-
men nicht eine bestimmte Strafe angedroht iſt. Dieselbe iſt
hiebei keineswegs an eine bestimmte Stufenfolge gebunden, son-
dern kann nach Maßgabe des Vergehens auch ſchon das ersſte-
2