Volltext: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

  
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Der Incarcerirte hat sich mit ganz einfacher Nahrung auf 
eigene Rechnung zu verköstigen und eine Schließergebühr von 
1 / für jeden Tag an den Schuldiener zu entrichten. 
§. 30. 
Die Bedrohung mit dem Ausschluß geschieht entweder ganz 
allgemein oder mit Beſchränkung auf den Fall eines beſtimmten 
Vergehens. Im ersten Fall wird der damit Belegte bei dem 
nächſten erheblichen Vergehen irgend einer Art, im letzteren aber 
bei einem Vergehen der bestimmten Art von der Schule entfernt. 
§. 31. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt: 
a) Wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens 
von den Vorleſungen und Uebungen. 
b) Wegen hartnäckigen Ungehorſams. 
€) Wegen unsittlichen Lebenswandels und gemeiner Vergehen. 
. 832. 
Die höchste s iſt der bleibende Ausschluß 
von der Anstalt. ~ Sie wird durch Anſchlag am schwarzen 
Brett bekannt gemacht. 
§. 33. 
Von dem Ausschluß aus der Anstalt wird nach Beschaffen- 
heit des Falles den Polizeibehörden Anzeige gemacht werden. 
§. 34. 
Welche von den aufgezählten Disciplinarstrafen in jedem 
einzelnen vorkommenden Falle zur Anwendung gebracht werden 
soll, bleibt dem CErmeſſen der erkennenden Behörde überlassen, 
soweit für die abzurügende Verfehlung in den bestehenden Nor- 
men nicht eine bestimmte Strafe angedroht iſt. Dieselbe iſt 
hiebei keineswegs an eine bestimmte Stufenfolge gebunden, son- 
dern kann nach Maßgabe des Vergehens auch ſchon das ersſte- 
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