§. 60.
Die Situdirenden haben sich jeder Verunreinigung und Be=
schädigung des Cigenthums der Anstalt zu enthalten und den
etwa zugefügten Schaden in dem von dem Direktor festgestellten
Betrage sogleich zu ersehen.
§.: 61.
Es iſt denſelben bei Strafe vervoten:
1) das feierliche Begleiten von Studirenden bei Antritt einer
Carcer- oder Gefängnißſstrafe,, ſowie beim Verlassen des
Carcer- oder Gefängnißlokals ;
2) das feierliche Begleiten ausgeschloſſener Studirender;
3) nächtliche Trinkgelage in Privatwohnungen ;
4) jede sogenannte Verrufserklärung, sie mag unmittelbar
oder mittelbar unternommen werden, sowie die vorsätzliche
Beförderung eines solchen Verrufs.
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Stipendien.
I. An bedürftige und würdige ordentliche Studirende
der polytechniſchen Schule, insbesondere an ſolche, welche sich mit
Erfolg dem Studium der Chemie und Mechanik widmen, wer-
den Stipendien aus den Erträgnissen der sogenannten Jubiläums-
stiftung (vgl. K. V.O. vom 28. Mai 1842, Reg.Bl. S. 307 ff.)
verliehen.
Es gelten hierüber nachfolgende nähere Bestimmungen: