Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

  
   
  
§. 60. 
Die Situdirenden haben sich jeder Verunreinigung und Be= 
schädigung des Cigenthums der Anstalt zu enthalten und den 
etwa zugefügten Schaden in dem von dem Direktor festgestellten 
Betrage sogleich zu ersehen. 
§.: 61. 
Es iſt denſelben bei Strafe vervoten: 
1) das feierliche Begleiten von Studirenden bei Antritt einer 
Carcer- oder Gefängnißſstrafe,, ſowie beim Verlassen des 
Carcer- oder Gefängnißlokals ; 
2) das feierliche Begleiten ausgeschloſſener Studirender; 
3) nächtliche Trinkgelage in Privatwohnungen ; 
4) jede sogenannte Verrufserklärung, sie mag unmittelbar 
oder mittelbar unternommen werden, sowie die vorsätzliche 
Beförderung eines solchen Verrufs. 
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Stipendien. 
I. An bedürftige und würdige ordentliche Studirende 
der polytechniſchen Schule, insbesondere an ſolche, welche sich mit 
Erfolg dem Studium der Chemie und Mechanik widmen, wer- 
den Stipendien aus den Erträgnissen der sogenannten Jubiläums- 
stiftung (vgl. K. V.O. vom 28. Mai 1842, Reg.Bl. S. 307 ff.) 
verliehen. 
Es gelten hierüber nachfolgende nähere Bestimmungen: 
  
	        

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