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1) Die Stipendien bestehen in ganzen und in halben Por-
tionen, von welchen jene dem Jahr nach 400 M, diese
200 AM jährlich betragen.
2) Bedingungen der Verleihung sind ~ außer der Eigenschaft
als ordentlicher Studirender, sowie der Bedürftigkeit
Talent , Fleiß und gesittete Aufführung (vgl. §. 27 der
Statuten).
3) Die Verleihung erfolgt Anfangs Februar auf den Vor-
ſchlag des Lehrerconvents durch Seine Majestät den
König, je auf Ein Jahr und es können hiebei auch
solche Studirende bedacht werden, welche der Schule erst
seit Beginn des betreffenden Schuljahrs angehören. Ein
Zögling kann mehrere Jahre hindurch in den Genuß des
Stipendiums eingesetzt werden.
4) Die Ausbezahlung des Stipendiums erfolgt auf Anweiſung
des Ministeriums und Mittheilung Seitens des Stiftungs-
verwalters in halbjährlichen Raten von je 200 , be-
ziehungsweiſe 100 M durch den Verwaltungsbeamten der
Anstalt. Die Anweisung der zweiten Hälfte wird jedoch
vom Ministerium erſt auf einen vorgängigen Bericht des
Lehrerconvents über die fortdauernde Würdigkeit des ein-
gesetzten Stipendiaten verfügt.
5) Mit dem Genuß des Stipendiums iſt die freie Benützung
der polytechniſchen Schule verbunden.
6) Wenn die Bedingungen der Verleihung des Stipendiums
aufhören, ſo kann dieses ſowie die Erlaubniß zum un-
entgeltlichen Beſuch der polytechniſchen Schule entzogen
werden.
II. Zu Unterſtüßung bedürftiger und würdiger Studiren-
der an der polhtechniſchen Schule haben Ihre Majestät die
Königin aus Höchſt Ihren Privatmitteln eine Summe von
1200 ( jährlich ausgesett, wovon in der Regel Jahresportionen
von 260 /, ausnahmsweise auch Halbjahrsportionen von 160 M