Full text: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

  
  
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Auszug aus der 
Vibliothek- Ordnung 
der 
Königlichen polytecniſqhen Schule. 
Vorschriften für die Benützung der Bibliothek durch die 
Studirenden. 
§. 1. 
Aus der Bibliothek der polytechniſchen Schule werden nur 
an Angehörige der Anstalt Werke abgegeben. Studirende können 
nur je Cin Werk auf einmal entlehnen. 
§: 2. - 
Werke, deren Hauptwerth in Kupfern oder sonstigen Ab- 
bildungen besteht, ferner Zeitschriften und Journale werden 
nicht nach Hauſe gegeben, auf Verlangen aber zur Benüyung 
im Leſezimmer überlassen. 
§. 3. 
Die leihweiſe Abgabe von Büchern aus der Bibliothek er- 
folgt in den Stunden, während welcher das Lesezimmer geöffnet 
ist (vergl. . 6), durch den Bibliothetſekretär. Geſuche um 
Bücher werden zu den ebenerwähnten Stunden mündlich ange- 
bracht, können aber auch chriftlich in der dazu bestimmten Brief- 
lade niedergelegt werden. In letzterem Falle sind die Bücher, 
wenn sie nicht ſchon ausgeliehen ſind, am nächſten Tage in 
Empfang zu nehmen. Ohne Vorwissen des Bibliothekars oder 
Bibliothetſetretärs,, welche für den Stand der Bibliothek ver- 
 
	        
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