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Auszug aus der
Vibliothek- Ordnung
der
Königlichen polytecniſqhen Schule.
Vorschriften für die Benützung der Bibliothek durch die
Studirenden.
§. 1.
Aus der Bibliothek der polytechniſchen Schule werden nur
an Angehörige der Anstalt Werke abgegeben. Studirende können
nur je Cin Werk auf einmal entlehnen.
§: 2. -
Werke, deren Hauptwerth in Kupfern oder sonstigen Ab-
bildungen besteht, ferner Zeitschriften und Journale werden
nicht nach Hauſe gegeben, auf Verlangen aber zur Benüyung
im Leſezimmer überlassen.
§. 3.
Die leihweiſe Abgabe von Büchern aus der Bibliothek er-
folgt in den Stunden, während welcher das Lesezimmer geöffnet
ist (vergl. . 6), durch den Bibliothetſekretär. Geſuche um
Bücher werden zu den ebenerwähnten Stunden mündlich ange-
bracht, können aber auch chriftlich in der dazu bestimmten Brief-
lade niedergelegt werden. In letzterem Falle sind die Bücher,
wenn sie nicht ſchon ausgeliehen ſind, am nächſten Tage in
Empfang zu nehmen. Ohne Vorwissen des Bibliothekars oder
Bibliothetſetretärs,, welche für den Stand der Bibliothek ver-