Titel I.
Aufnahme und Austritt der Studirenden.
§: 1.
Die Studirenden der polytechniſchen Schule sind entweder
ordentliche, wenn ſie zu einem eigentlichen Fachſtudium
in die polytechniſche Schule aufgenommen, oder außerordent-
liche, wenn sie nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Be-
ſuch der Schule zugelaſſen worden sind. Die nachfolgenden
ſtatutariſchen Bestimmungen finden auf beide Klasſen von Stu-
direnden Anwendung.
Perſonen, welche, ohne dem Schulverbande anzugehören,
als Hoſpitanten (Zuhörer) zum Besuch von Vorlesungen an
der polytechniſchen Schule zugelaſſen werden, sind der Disciplin
der Schule nur in Absicht auf die Einhaltung der Ordnung bei
dem Besuche der Vorlesungen unterworfen.
§. 2.
Zum Eintritt in die polhtechniſche Schule wird, und zwar
ohne Unterschied zwiſchen ordentlichen und außerordentlichen
Studirenden, vorausgesetzt :
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr ;
2) Beſitß eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung ;
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (vergl. g. 8) ;
4) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen und vor-
mundſschaftlichen Einwilligung.