Volltext: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

  
g. 3. 
Der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (§. 2 Z. 3) 
wird 
I. von Solchen, welche als ordentliche Studirende 
in eine der Fachſchulen für Architektur, Ingenieurwesen 
oder Maſchinenbau aufgenommen werden wollen, nachge- 
wieſen durch das Zeugniß über erfolgreiche Erſtehung 
a) entweder der früher an der polhtechniſchen Schule einge- 
richteten, im Jahr 1876 lettmals abgehaltenen techniſchen 
Maturitätsprüfung; 
b) oder der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in 
Siuttgart; 
c) oder endlich der Abiturientenprüfung von einer zehnklaſsi- 
gen württembergiſchen Realansſtalt, wofern der Durch- 
ſchnitt der Zeugnißnoten in den ſechs Fächern: Trigono- 
metrie, niedere und höhere Analysis, analhtiſche und 
descriptive Geometrie und Linearzeichnen nicht geringer 
als „genügend “ lautet; 
II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende 
in eine der Fachſchulen für <emiſche Technik, für Mathe- 
matik und Naturwiſssenſchaften oder für allgemein 
bildende Fächer aufgenommen werden wollen: 
a) entweder durch das Zeugniß über erfolgreiche Erſtehung 
einer der oben Z. I. litr. a~€ genannten Prüfungen, 
wobei ad a) auch eine auf die Fächer der früheren erſten 
mathematiſchen Klasse beschränkte Prüfung genügt und 
ad c) die Forderung einer bestimmten Durchſchnittsnote 
in den mathematiſchen Fächern wegfällt; 
b) oder durch das Zeugniß über die an einem humaniſtiſchen 
Gymnasium mit Erfolg bestandene Abiturientenprüfung. 
Außerdem werden 
e) Pharmaceuten in die Fachſchule für c<emiſche Technik 
als ordentliche Studirende auch dann aufgenommen, wenn 
 
	        
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