g. 3.
Der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (§. 2 Z. 3)
wird
I. von Solchen, welche als ordentliche Studirende
in eine der Fachſchulen für Architektur, Ingenieurwesen
oder Maſchinenbau aufgenommen werden wollen, nachgewieſen
durch das Zeugniß über erfolgreiche Erſtehung
a) entweder der früher an der polhtechniſchen Schule eingerichteten,
im Jahr 1876 lettmals abgehaltenen techniſchen
Maturitätsprüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in
Siuttgart;
c) oder endlich der Abiturientenprüfung von einer zehnklaſsigen
württembergiſchen Realansſtalt, wofern der Durchſchnitt
der Zeugnißnoten in den ſechs Fächern: Trigonometrie,
niedere und höhere Analysis, analhtiſche und
descriptive Geometrie und Linearzeichnen nicht geringer
als „genügend “ lautet;
II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende
in eine der Fachſchulen für <emiſche Technik, für Mathematik
und Naturwiſssenſchaften oder für allgemein
bildende Fächer aufgenommen werden wollen:
a) entweder durch das Zeugniß über erfolgreiche Erſtehung
einer der oben Z. I. litr. a~€ genannten Prüfungen,
wobei ad a) auch eine auf die Fächer der früheren erſten
mathematiſchen Klasse beschränkte Prüfung genügt und
ad c) die Forderung einer bestimmten Durchſchnittsnote
in den mathematiſchen Fächern wegfällt;
b) oder durch das Zeugniß über die an einem humaniſtiſchen
Gymnasium mit Erfolg bestandene Abiturientenprüfung.
Außerdem werden
e) Pharmaceuten in die Fachſchule für c<emiſche Technik
als ordentliche Studirende auch dann aufgenommen, wenn