Volltext : Statuten für die Studirenden des k. Polytechikums zu Stuttgart (1880)

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Den UuſtérstduH1iZer l Euiuiésock ſteht die Wahl
der Vorlesungen und Uebungen, für welche sie die erforderlichen
Vorkenntnisse nachgewiesen haben, frei (vgl. §. 3).

§. 12.

Zum Uebertritt von einer Fachſchule in die andere
iſt die Genehmigung des Direktors einzuholen, welcher erforderlichenfalls
 die betreffenden Fachſchulen zu einer Aeußerung veranlaßt.
 Ordentliche Studirende der Fachschulen für Mathematik
und Naturwisſenſchaften, für chemische Technik und für allgemein
 bildende Fächer können in gleicher Eigenschaft in die
Fachſchulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau
nur dann übertreten, wenn sie über eine den Anforderungen
dieser Fachſchulen (vergl. §. 3) entsprechende weitere Ausbildung
in den mathematischen und naturwisſenschaftlichen Fächern durch
erfolgreiche Theilnaehme an den Semeſstral- beziehungsweise
Jahresprüfungen (vergl. F. 27) sich ausweisen.

§. 18.

Die Studirenden haben sich zu Anfang jeden Semesters
den Lehrern, deren Vorlesungen oder Uebungen sie besuchen
wollen, persönlich vorzustellen und deren Unterschrift auf dem
„Belegzettel" einzuholen, den letzteren aber innerhalb des durch
Anschlag am schwarzen Brett bestimmten Termins, spätestens
binnen 4 Wochen nach Anfang des Unterrichts, dem Vorstande
ihrer Fachſchule zu übergeben, welcher den Belegzettel, wenn er
nichts gegen denselben einzuwenden findet, der Direktion der
Anstalt übergibt. Jedem Studirenden wird sodann eine mit
dem Namen bezeichnete Karte, auf welcher außer den von ihm
belegten Fächern auch das Unterrichtsgeld verzeichnet ist, von der
Direktion zugestellt. Erst der Besit dieser Karte berechtigt endgültig
 zum Beſuche der auf ihr genannten Vorleſungen und
Uebungen, deren Beſuch übrigens bis zur Ausfertigung der Karte
gestattet iſt.

 
            
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