Full text : Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

 

  

. § ....

als dies durch die Rückſicht auf Erhaltung eines erfolgreichen
Lehrgangs geboten iſt. Wo ſolche Beſchränkungen in Form
von beſonderen Zulaſſungsbedingungen für einzelne Übungsfächer
bestehen, werden sie in dem Jahresprogramm der Anstalt jedesmal
 veröffentlicht.
An den Jachſchulen für Architektur, Bauingenieurweſen,
Maſchineningenieurweſen und chemiſche Technik, ſowie für die
Kandidaten des höheren Eiſenbahn-, Poſt und Telegraphendienſtes
 sind bestimmte Studienpläne aufgestellt, welche jedoch
 keinen zwingenden Charakter haben, ſondern den Studierenden
 nur zum Anhalte dienen ſollen. Dieſelben ſind gleichfalls
im Programm der Anstalt abgedruckt.

. Al.
Den [ aßsor)rntli_cs Studierenden steht die Wahl
derjenigen Vorträge und Übungen, für welche ſie die erforderlichen
 Vorkenntniſſe nachgewieſen haben (vgl. §. 3), frei.

§. 12.

Zum Übertritt von einer Fachſchule in die
andere iſt die Genehmigung des Direktors einzuholen, welcher
erforderlichenfalls die betreffenden Fachſchulen zu einer Äußerung
veranlaßt.
§. 13.
Den Studierenden wird unmittelbar nach erfolgter Aufnahme
 beziehungsweiſe Wiederanmeldung eine von dem Direktor
unterzeichnete, je für ein Semester giltige Legitimationskarte
 ausgestellt.
Bei einem vor Semeſterſchluß erfolgenden Austritt iſt
die Karte an die Direktion zurückzugeben.
Zu Anfang jeden Semesters haben sich die Studierenden
den Lehrern, deren Vorleſungen oder Übungen ſie beſuchen
wollen, unter Vorzeigung der Legitimationskarte perſönlich vorzuſtellen
 und deren Unterschrift auf dem ,Belegzettel“ einzu-    



 

  
            
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