Z. 22-
b) bei Vorträgen wird die volle programmmäßige Stunden-
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt
worden ſind;
€) die Erhebung des Unterrichtsgelds von Übungsstunden
jeder Art geſchieht im allgemeinen nach der Zahl der be-
legten Wochenstunden; bei ſolchen Übungen aber, für
welche im Lehrplan mehr als 4 Stunden feſtgeſetzt ſind,
müſſen mindestens 4 Stunden bezahlt werden; bei übungen,
für welche im Lehrplan 4 oder weniger Stunden fest-
geſett sind, wird die programmmäßige Stundenzahl be-
rechnet, auch wenn eine geringere Stundenzahl belegt
wurde. Dem betreffenden Lehrer iſt vorbehalten, jedem
Studierenden ein Minimum der zu beſuchenden Übungs-
stunden vorzuſchreiben, wo durch ein ſolches Minimum
nach ſeinem Ermessen ein entſprechender Erfolg des Unter-
richts bedingt ist.
§. 21.
Das Eintrittsgeld iſt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme,
das Unterrichts- und Erſatzgeld, sowie der Krankenkassebeitrag
und die Dienergebühr mit Abgabe des Belegzettels (§. 13) in
vollem Betrage verfallen. Ein Nachlaß des noch nicht be-
zahlten, sowie eine Rückerſtattung des bezahlten Unterrichts-,
Erſatz- und Krankengeldes kann bei vorzeitigem oder unfrei-
willigem Austritt eines Studierenden nicht beanſprucht werden.
s. 22.
Das Unterrichts- und Erſatzgeld, der Beitrag in die Kranken-
kaſſe und die Dienergebühr sind halbjährlich vorauszubezahlen.
Die Bezahlung geschieht an den Hausmeister.
Gegen Säumige wird ſpezielle Mahnung durch den Schul-
diener unter Ansatz von Ganggebühr verfügt; falls hierauf die
Bezahlung nicht erfolgt, wird zu Benachrichtigung der Eltern
oder Vormünder geſchritten und erforderlichenfalls amtliche