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im Rückstande geblieben sind (§. 22). Etwaige Streitigkeiten
darüber, ob ein Privatdocent von einem Studierenden ein Ho-
norar zu fordern habe oder nicht, werden von dem Lehrer-
konvent verhandelt und entſchieden.
Titel Ul].
Von der Disziplin am K. Polytecnikum.
A. Allgemeine Beſtimmungen über Wesen und Umfang der
Disziplin. -
§. 2.
Die Studierenden sind den im Lande geltenden allgemeinen
Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſſen
und den im Königreich ſich aufhaltenden Fremden unterworfen;
ſie haben Fich daher namentlich auch nach den allgemeinen
Polizeivorſchriften ſowohl, als nach den für die K. Reſidenz-
ſtadt Stuttgart insbeſondere getroffenen polizeilichen Anordnungen
zu richten, den mit der Handhabung der Polizei beauftragten
Beamten und Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende
Achtung zu erweiſen und deren Anordnungen Folge zu geben.
s. 26.
Außerdem besteht für die Studierenden eine beſondere
Disziplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden vom
Standpunkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anstalt aus-
geübt wird.
In den Bereich dieſer Disziplin fallen namentlich:
1) die Aufsicht über das ſittliche Betragen der Studierenden,
ihren Fleiß und regelmäßigen Beſuch der Vorleſungen,
über die Beobachtung der den Behörden und Beamten
der Anstalt und deren Dienern, ſowie den an der An-