Die Austrittserklärung eines in Disziplinarunterſuchung
gezogenen Studierenden wird vor erfolgter Aufhebung derſelben,
vor erfolgter Freiſprechung oder erſtandener Strafe nicht ange-
nommen.
Wer durch heimliches Entweichen der Unterſuchung oder
Strafe ſich entzieht, wird unter Androhung des Ausschlusses
öffentlich vorgeladen, und falls er nicht in dem anberaumten
Termin erſcheint, mit der angedrohten Strafe belegt.
§. 36.
Von den gegen Studierende verfügten, in §. 28 unter
lit. eg angeführten Strafen, ſowie von den in Gemäßheit
der gg. 37 und 38 verhängten Maßregeln wird durch den
Verwaltungsbeamten der Anstalt den Eltern und Vormündern
der Beteiligten unverweilt Nachricht gegeben werden.
II. Disziplinarmaßfregeln.
§. 37.
Den Behörden der Anstalt steht es überdies zu, gegen
Studierende, welche erhaltener Warnung ungeachtet durch beharr-
lichen Unfleiß oder Unordnung mit dem Zwecke des Beſuchs der
Anstalt sich in Widerſpruch ſeßen und hiedurch auf die Mit-
ſtudierenden einen nachteiligen Einfluß üben, auch ohne daß zur
Zeit eine einzelne strafbare Handlung gegen Jie erwieſen iſt, die
zeitliche Entfernung von der Anstalt auf ein ganzes oder halbes
Jahr zu verhängen.
§. 38.
Desgleichen können Studierende in Folge gemeiner, von den
Gerichts- oder Polizeibehörden bereits abgerügter Vergehen von
der Disziplinarbehörde beſonders verwarnt, mit dem Ausſchluß
bedroht oder wirklich - in ſchweren Fällen für immer J be-
legt werden. Insbeſondere kommt der Ausschluß alsdann in