Volltext : Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

  

   

Auszug aus der

Wibliothek-Orsnung

des
Königlichen Polytechnikums.

Vorschriften für die Benützung der Bibliothek durch die
Studierenden.

§. 1.
Aus der Bibliothek des Polytechnikums werden nur an
Angehörige der Anstalt Werte abgegeben. Studierende können
in der Regel nur je Ein Werk auf einmal erhalten; ein zweites

und drittes Werk nur dann, wenn der betreffende Fachlehrer
dies durch seine Unterſchrift befürwortet.

§. 2.
Werke, deren Hauptwert in Kupfern oder ſonſtigen Abbildungen
 besteht, ferner Zeitſchriften und Journale werden
nicht nach Hauſe gegeben, auf Verlangen aber

zur Benützung
im Leſezimmer überlassen.

§. 3.
Die leihweiſe Abgabe von Büchern aus der Bibliothek erfolgt
 in den Stunden, während welcher das Leſezimmer geöffnet
iſt (vergl. s. 6), durch den Bibliothekſekretär. Geſuche um
Bücher werden zu den ebenerwähnten Stunden mündlich angebracht,
 können aber auch ſchriftlich in der dazu bestimmten Brieflade
 niedergelegt werden. In letzterem Falle sind die Bücher,

wenn sie nicht ſchon ausgeliehen ſind, am nächſten Tage in

Empfang zu nehmen. Ohne Vorwissen des Bibliothekars oder
Bibliothekſ

ekretärs, welche für den Stand der Bibliothek ver- 



 
            
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