§. 8.
Jeder Studierende hat, erweisbare Notfälle ausgenommen,
ſeinen Austritt mindestens acht Tage vor dem wirklichen Abgang
bei der Direktion anzuzeigen. Dem Austretenden wird ſodann
auf Verlangen ein Zeugnis über die von ihm gehörten Vor-
leſungen und über Fein ſittliches Verhateti an der Anstalt aus-
geſtellt.
Bei einem Austritt ohne vorgängige Anzeige kann dieſes
Zeugnis verweigert werden.
§. 9.
Dieſes mit der Unterſchrift des Direktors und des Ver-
waltungsbeamten der Anstalt verſehene Zeugnis ſoll enthalten:
1) Namen, Geburts- oder Heimatsort des Studierenden;
2) die Dauer ſeines Aufenthalts an der Anstalt;
3) die während des letzteren beſuchten Porlemget und
Übungen;
4) eine Prädizierung des ſittlichen Verhaltens;
5) die Bemerkung, daß über Fleiß und Kenntniſſe in den
einzelnen Fächern auf Verlangen beſondere Jahreszeugnisſse
ausgestellt und daß überdies nach Beendigung der Stu-
dien auf Grund einer eigenen Prüfung Diplome verliehen
werden.
Titel ].
Heſtimmungen über den Besuch der Vorleſungen und die
Penühung der Inſtitute des Polytechnikums.
.:10.
Den ordentlichen S § ile steht die Wahl der
Vorträge, welche ſie beſuchen wollen, frei. Auch im Beſuch
der Übungen findet eine Beſchränkung nur in ſo weit ſtatt,