Volltext : Vorschriften für die Studierenden der Technischen Hochschule in Stuttgart (1920)

 

 

 

 

. 90 ---verhängen.

 Im übrigen iſt es Sache des Senats, auf Ent-G

 .

ziehung des Genusses von Stipendien und ſonstigen Vergünſtigungen,

 auf Bedrohung mit dem Aus;chluſse, ſowie auf Ausſchluß
 aus der Hochschule zu erkennen.

§ 45.

Die in den §§ 37 und 38 erwähnten Disziplinarmaßregeln
können nur von dem Senat verhängt werden.

§ 46.
Von den Strafverfügungen des Rektors findet keine Berufung
statt; von den Erkenntnissen des Senatsausschuſses dagegen kann
an den Senat, und von den Erkenntnissen des Senats an das
Ministerium des Kirchen- und Schulwesens Berufung eingelegt
werden.
§ A7.

(Fällt aus.)

§ 48. ;
Für das Verfahren bei Begnadigungsgesuchen gelten die
allgemeinen Bestimmungen (vgl. K. V. vom 83. April 1836, Reg.Bl.
S. 209 ff.).
§ 49.

Gegen die in §§ 37. und 38 erwähnten Disziplinarmaßregeln

 findet eine Beſchwerde mit aufschiebender Wirkung nicht ſtatt..

Dagegen ist den Beteiligten die einfache Beſchwerdeführung bei
dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unbenommen.

D. Bestimmungen über Verſammlungen und Vereine der
Studierenden.

§ 50.
Versammlungen der Studierenden dürfen nur mit Genehmigung
 des Rektors, welchem Zeit und Ort derselben zu bezeichnen
 ſind und welcher ſich deshalb nach Umständen mit der

 

 
            
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