. 90 ---verhängen.
Im übrigen iſt es Sache des Senats, auf Ent-G
.
ziehung des Genusses von Stipendien und ſonstigen Vergünſtigungen,
auf Bedrohung mit dem Aus;chluſse, ſowie auf Ausſchluß
aus der Hochschule zu erkennen.
§ 45.
Die in den §§ 37 und 38 erwähnten Disziplinarmaßregeln
können nur von dem Senat verhängt werden.
§ 46.
Von den Strafverfügungen des Rektors findet keine Berufung
statt; von den Erkenntnissen des Senatsausschuſses dagegen kann
an den Senat, und von den Erkenntnissen des Senats an das
Ministerium des Kirchen- und Schulwesens Berufung eingelegt
werden.
§ A7.
(Fällt aus.)
§ 48. ;
Für das Verfahren bei Begnadigungsgesuchen gelten die
allgemeinen Bestimmungen (vgl. K. V. vom 83. April 1836, Reg.Bl.
S. 209 ff.).
§ 49.
Gegen die in §§ 37. und 38 erwähnten Disziplinarmaßregeln
findet eine Beſchwerde mit aufschiebender Wirkung nicht ſtatt..
Dagegen ist den Beteiligten die einfache Beſchwerdeführung bei
dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unbenommen.
D. Bestimmungen über Verſammlungen und Vereine der
Studierenden.
§ 50.
Versammlungen der Studierenden dürfen nur mit Genehmigung
des Rektors, welchem Zeit und Ort derselben zu bezeichnen
ſind und welcher ſich deshalb nach Umständen mit der