§ 46.
Das Semester, in dem die Wegweisung von der Technischen Hochſchule
(§ 45 Ziff. 3) ausgesprochen wird, wird in die Gesamtdauer der Strafzeit
eingerechnet und gilt nicht als Studiensemester. (Vgl. auch § 31.)
§ 47.
Die dauernde Aussſchließung von der Technischen Hochschule (§ 45
Ziff. 4) wird am schwarzen Brett bekanntgemacht und den anderen
deutschen Hochſchulen mitgeteilt.
§ 48.
(4) Die Diſziplinargerichtsbarkeit wird in erſter Instanz durch den
Disziplinarausſchuß und den Kleinen Senat ausgeübt.
(2) Der Disziplinarausſchuß kann auf alle Strafen, außer auf Weg-
weisung für immer und auf dauernde Ausſchließung von der Techniſchen
Hochſchule (§ 45 Ziff. 3 b und 4) erkennen.
(3) Hält er Wegweisung für immer oder dauernde Ausſchließung für
angemessen, so hat er die Strafsache mit einem Gutachten zur Entſchei-
dung an den Kleinen Senat zu verweisen. Dieser iſt in der Wahl der
Strafe unbeſchränkt.
(4) Gegen die Erkenntnisse des Diſsziplinarausſschuſſes kann an den
Kleinen Senat, gegen die Erkenntnisse des Kleinen Senats in erſter In-
ſtanz an das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens Berufung ein-
gelegt werden.
(4) Diſziplinarſtrafen können auch wegen Verfehlungen verhängt
werden, die bereits gerichtlich oder polizeilich abgeurteilt sind, sofern ſie
zugleich ein Vergehen gegen die akademische Disziplin (§ 43) enthalten.
(2) Das Disziplinarverfahren iſt, abgesehen von der einschränkenden
Beſtimmung in § 45 Ziff. 4 Satz 2, unabhängig von dem Verlauf und
dem Ergebnis eines auf dieselbe Handlung bezüglichen gerichtlichen oder
polizeilichen Verfahrens.
Wenn gegen einen Studierenden wegen eines Verbrechens oder eines
mit dem Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Vergehens ein
gerichtliches Strafverfahren eingeleitet iſt, ſo kann der Disziplinaraus-
schuß sofort seine einstweilige Ausſchließung von allen akademischen
Rechten verfügen.
(1) Die zur Feſtſtellung eines Diſsziplinarvergehens erforderlichen Er-
mittlungen erfolgen durch den erſten Verwaltungsbeamten.
(2) Er kann zu diesem Zweck Zeugen und Sachverſtändige laden und
vernehmen bzw. schriftliche Gutachten einverlangen.
(3) Iſt er verhindert, so überträgt der Rektor die Ermittlungen einem
Mitglied des Disziplinarausſchuſses.
(4) Studierende, welche ohne hinreichende Entschuldigung einer Vor-
ladung zur Vernehmung nicht Folge leiſten, unberechtigt das Zeugnis
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