Full text: Vorschriften für die Studierenden der Technischen Hochschule Stuttgart (um 1925)

  
(3) Sind die beigebrachten Urkunden nicht vollständig, so erteilt der 
Amtmann zur Nachbringung der fehlenden eine angemessene Friſt. Eine 
vorläufige Aufnahme kann gleichwohl ſtattfinden; im Falle von Be- 
denken entscheidet der Rektor. 
Die endgültige Aufnahme (Immatrikulation) erfolgt durch den Rek- 
tor in der Weise, daß der Aufzunehmende auf die Beobachtung der Vor- 
schriften der Hochschule und auf den Gehorsam gegen die akademischen 
Behörden mittels Handſchlags verpflichtet wird, und ſich eigenhändig in 
das Matrikelbuch der Techniſchen Hochſchule einzeichnet. 
§ 6. 
Vier Wochen nach dem vorſchriftsmäßigen Anfang des Semesters wird 
der Regel nach keine Anmeldung mehr angenommen. Eine Ausnahme 
findet bei Verhinderung durch Krankheit und aus sonstigen triftigen 
Gründen ſtatt. 
Die Zulaſſung von Studierenden, welche von einer anderen Hochschule 
weggewiesen sind, ſteht im allgemeinen im Ermeſſen des Rektors. Iſt 
jedoch die Wegweisung in dem Sinne erfolgt, daß der Studierende zur 
Fortsetzung des Studiums für unwürdig erklärt werden sollte, so kann die 
Zulassung nur nach Rücksprache mit der Hochschule, welche die Weg- 
weiſung verfügt hat, und mit der Studentenschaft (Aſta) und nur mit 
Genehmigung des Miniſteriums des Kirchen- und Schulwesens erfolgen. 
§ 8. 
(1) Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere iſt die Genehmi- 
,; zes Rte url etz true tie bereiten ör- 
tus über die u ng früherer Fachſchüler zum Studium an der 
Technischen Hochschule in Stuttgart vom 20. April 1922 (ABl. S. 139). 
(2) Findet der Wechsel im Lauf des Semeſters statt, so entscheidet der 
Rektor, erforderlichenfalls nach Anhörung der zuſtändigen Abteilung, 
über die rückwirkende Kraft der Erklärung. 
§ 9. 
Das akademische Bürgerrecht erlischt : 
1. durch Ablauf der Zeit, für welche die Aufnahme oder die Verlänge- 
rung des Studiums erfolgt ; 
2. durch Aushändigung eines Abgangszeugniſses (§ 11) ; 
3. durch rechtskräftige Wegweisung von der Hochschule (§ 45, Ziff. 3 
4 17/3). heténg im öffentlichen Dienst (§ 2, Abs. 5 Ziff. 4) ; 
5. durch Streichung aus der Liſte der Studierenden : 
a) wegen nicht rechtzeitigen Annehmens oder Bezahlens von Vor- 
b) v. eines Berufs im Sinne des § 2, Abs. 5 Ziff. 3; 
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