c) auf Grund einer mündlichen oder schriftlichen Abgangserklärung
ohne daß ein Abgangszeugnis verlangt wird ;
d) auf Grund unerlaubter Abwesenheit während eines ganzen Se-
meſters oder des größten Teils desselben. In diesem Fall wirkt
die Streichung rückwärts bis zum Beginn des Semesters.
§ 40.
Verlangt in den Fällen des § 9 Ziff. 3-5 der Studierende nachträglich
ein Abgangszeugnis, so iſt darin der Grund und der Tag des Ausscheidens
anzugeben.
§ 44.
(4) Jeder Studierende hat, erweisbare Notfälle ausgenommen, seinen
Austritt mindeſtens 8 Tage vor dem wirklichen Abgang bei dem Rektorat
onze gen Austretenden wird auf Verlangen gegen Rückgabe der Aus-
weiskarte ein Abgangszeugnis ausgestellt.
§ 42.
(4) Die Erteilung eines Abgangszeugnisses und die Rückgabe der Ur-
kunden wird verweigert
1. während einer Disziplinaruntersſuchung oder wenn eine solche
in Aussicht ſteht ;
2., solange der Studierende mit der Erfüllung von Verbindlich-
keiten gegen die Hochschule im Rückstand ist.
(2) Wird trotz des Vorliegens eines dieser Hinderungsgründe zwecks
Meldung zu einer Prüfung ein Abgangszeugnis ausgeſtellt, so iſt auf
dem Zeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.
(3) Iſt nach § 9 Ziff. 5 die Streichung aus der Liſte der Studierenden
gerechtfertigt, so kann sie einstweilen aufgeschoben werden, wenn ein
Grund zur Verweigerung des Abgangszeugniſses vorliegt.
§ 43.
(4) Das mit der Unterſchrift des Rektors und des Amtmanns ver-
ſehene Abgangszeugnis soll enthalten :
1. Namen, Geburts- und Heimatsort des Studierenden ;
2. die Dauer seines Aufenthalts an der Hochſchule ;
3. die an der Hochschule besuchten Vorlesungen und Übungen ;
4. eine Äußerung über das ſittliche Verhalten.
B. Rechte und Pflichten der Studierenden.
]. Im Allgemeinen.
§ 14.
(4) Die Studierenden unterſtehen den allgemeinen Reichs- und
Landesgesetzen.
6