II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882,
Die Oberamtsbautechniker können in Gemeinden, in welchet
ſie die Stelle eines Bauſchaumitglieds begleiten, oder mit dert
örtlichem Baukontroleur sie im 1. oder 2. Grad verwandt ode
verſchwägert sind, nicht auch zugleich als Oberamtsbautechtiltt
thätig sein. .
Cbenso sind dieselben, wenn ſie die Leitung eines Privat-
bauwesens oder die Aufsicht über ein solches übernommen habet,
verhindert, bei der polizeilichen Behandlung deſſelben in ih er
amtlichen Eigenschaft mitzuwirken. .
Eine solche Verhinderung wird dagegen durch die Leitung |
oder Beaufsichtigung eines Bauwesens des Staats oder öffent-
licher Körperſchaften, sowie durch die Anfertigung von Situations
und Bauplänen, die Ertheilung einzelner Rathſchläge, die Fer .
tigung eines Kostenvoranſchlags oder die Revision einer Koſten-
rechnung durch die Oberamtsbautechniker nicht begründet.
Zu Art. 85 der Bau-Ordnung.
§ 66.
Die vorgeschriebene Anzeige von einem Bauweſen kann bi
dem Ortsvorsteher oder dem von demselben zu bezeichnenden G
meindebeamten ſchriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll
gegeben werden. .
Wenn hiebei Bauzeichnungen oder Situationspläne in mangel
hafter Ausfertigung (vergl. § 67) eingereicht werden, ſo sind die
ſelben sofort zur Ergänzung zurückzugeben. J
Iſt dagegen die Anzeige unter Vorlegung ordnungsmäßiget
und vollständiger Pläne erfolgt, ſo wird dem Bauunternehmer it
den Fällen des Art. 78 der Bau-Ordnung eine Bescheinigung
ausgestellt und die Zeit, in der dies geschehen, ſowie der hierauf
gefaßte Beſchluß in einem fortlaufenden Protokolle oder tabel-
lariſchen Verzeichnisse vorgemerkt. J