Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

  
II. Minist. - Verf. vom 23. November 1882, 
Die Oberamtsbautechniker können in Gemeinden, in welchet 
ſie die Stelle eines Bauſchaumitglieds begleiten, oder mit dert 
örtlichem Baukontroleur sie im 1. oder 2. Grad verwandt ode 
verſchwägert sind, nicht auch zugleich als Oberamtsbautechtiltt 
thätig sein. . 
Cbenso sind dieselben, wenn ſie die Leitung eines Privat- 
bauwesens oder die Aufsicht über ein solches übernommen habet, 
verhindert, bei der polizeilichen Behandlung deſſelben in ih er 
amtlichen Eigenschaft mitzuwirken. . 
Eine solche Verhinderung wird dagegen durch die Leitung | 
oder Beaufsichtigung eines Bauwesens des Staats oder öffent- 
licher Körperſchaften, sowie durch die Anfertigung von Situations 
und Bauplänen, die Ertheilung einzelner Rathſchläge, die Fer . 
tigung eines Kostenvoranſchlags oder die Revision einer Koſten- 
rechnung durch die Oberamtsbautechniker nicht begründet. 
Zu Art. 85 der Bau-Ordnung. 
§ 66. 
Die vorgeschriebene Anzeige von einem Bauweſen kann bi 
dem Ortsvorsteher oder dem von demselben zu bezeichnenden G 
meindebeamten ſchriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll 
gegeben werden. . 
Wenn hiebei Bauzeichnungen oder Situationspläne in mangel 
hafter Ausfertigung (vergl. § 67) eingereicht werden, ſo sind die 
ſelben sofort zur Ergänzung zurückzugeben. J 
Iſt dagegen die Anzeige unter Vorlegung ordnungsmäßiget 
und vollständiger Pläne erfolgt, ſo wird dem Bauunternehmer it 
den Fällen des Art. 78 der Bau-Ordnung eine Bescheinigung 
ausgestellt und die Zeit, in der dies geschehen, ſowie der hierauf 
gefaßte Beſchluß in einem fortlaufenden Protokolle oder tabel- 
lariſchen Verzeichnisse vorgemerkt. J 
 
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.