Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

   
IM. | 
V erfügung des Ministeriums des Innern, be- 
treffend die Herſtellung von Feuerungs- 
Einrichtungen, vom 23. November 1882. 
Nach Maßgabe von Art. 51 und 52 der neuen allgemeinen 
Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872 wird mit Höchſter Geneh. 
migung Seiner Majestät des Königs in Betreff der Herr 
stellung von Feuerungs-Einrichtungen unter Aufhebung der Ver- 
fügung b, betreffend die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen 
vom 26. Dezember 1872 Nachstehendes verfügt: 
§-1, 
Wo Feuerungs-Einrichtungen Wände berühren oder von denn 
ſelben nicht wenigstens den nach den Vorschriften dieser Verfügung 
für Feuerungs-Einrichtungen ihrer Art erforderlichen Abstand von 
vergipstem Holzwerk einhalten, sind Mauern aus feuersſicherem 
Material (Feuerwände) herzuſtellen. 
Dieselben müssen für Koch- und ähnliche Feuerungs - Ein- 
richtungen eine Stärke von mindestens 12 em, für Zimmeröfen 
eine solche von wenigstens 10 em erhalten und soweit möglih 
beiderſeits bestochen, jedenfalls aber in solcher Ausdehnung ange- | 
legt werden, daß die Schlußpfosten derſelben oder sonstiges Holz- | 
werk der Wände von eisernen Oefen, sowie von Kochherden min- 
destens 35 em, von thönernen Oefen und solchen eiſernen Mantel- 
öfen, welche bezüglich der Wärmeausstrahlung den thönernen Oefen 
gleichkommen, mindestens 20 em entfernt bleiben. Ein ſolcher 
Abstand ist jedoch für Rechen und andere kleinere Vorrichtungett 
zum Aufhängen von Geräthſchaften nicht erforderlich. 
     
 
	        
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