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V erfügung des Ministeriums des Innern, be-
treffend die Herſtellung von Feuerungs-
Einrichtungen, vom 23. November 1882.
Nach Maßgabe von Art. 51 und 52 der neuen allgemeinen
Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872 wird mit Höchſter Geneh.
migung Seiner Majestät des Königs in Betreff der Herr
stellung von Feuerungs-Einrichtungen unter Aufhebung der Ver-
fügung b, betreffend die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen
vom 26. Dezember 1872 Nachstehendes verfügt:
§-1,
Wo Feuerungs-Einrichtungen Wände berühren oder von denn
ſelben nicht wenigstens den nach den Vorschriften dieser Verfügung
für Feuerungs-Einrichtungen ihrer Art erforderlichen Abstand von
vergipstem Holzwerk einhalten, sind Mauern aus feuersſicherem
Material (Feuerwände) herzuſtellen.
Dieselben müssen für Koch- und ähnliche Feuerungs - Ein-
richtungen eine Stärke von mindestens 12 em, für Zimmeröfen
eine solche von wenigstens 10 em erhalten und soweit möglih
beiderſeits bestochen, jedenfalls aber in solcher Ausdehnung ange- |
legt werden, daß die Schlußpfosten derſelben oder sonstiges Holz- |
werk der Wände von eisernen Oefen, sowie von Kochherden min-
destens 35 em, von thönernen Oefen und solchen eiſernen Mantel-
öfen, welche bezüglich der Wärmeausstrahlung den thönernen Oefen
gleichkommen, mindestens 20 em entfernt bleiben. Ein ſolcher
Abstand ist jedoch für Rechen und andere kleinere Vorrichtungett
zum Aufhängen von Geräthſchaften nicht erforderlich.