I.
] Reue allgemeine Bau-Prdnung
vom 6. Oktober 1872 (Reg.-Bl. S. 305.)
F a r l
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zu-
J stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen
Wir, wie folgt:
Erſter Abſchnitt.
] VYonder Haubrrechtigung und den Hauvorſchriften im Allgemeinen.
Art. 1.
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist berechtigt, auf dem-
ſelben innerhalb seiner Eigenthumsgrenze nach ſeinem Ermessen zu
bauen, sofern er nicht durch Reichsgeſetz oder durch die in dem
5 gegenwärtigen Geseße begründeten polizeilichen und nachbarrecht-
lichen Vorſchriften beſchränkt ist.
Art. 2.
Soweit das Gesetz oder die von der Königlichen Regierung
zu Vollziehung desſelben zu erlasſſenden Verfügungen hiezu ermäch-
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 4