Full text: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

I. 
] Reue allgemeine Bau-Prdnung 
vom 6. Oktober 1872 (Reg.-Bl. S. 305.) 
F a r l 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zu- 
J stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen 
Wir, wie folgt: 
Erſter Abſchnitt. 
] VYonder Haubrrechtigung und den Hauvorſchriften im Allgemeinen. 
Art. 1. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist berechtigt, auf dem- 
ſelben innerhalb seiner Eigenthumsgrenze nach ſeinem Ermessen zu 
bauen, sofern er nicht durch Reichsgeſetz oder durch die in dem 
5 gegenwärtigen Geseße begründeten polizeilichen und nachbarrecht- 
lichen Vorſchriften beſchränkt ist. 
Art. 2. 
Soweit das Gesetz oder die von der Königlichen Regierung 
zu Vollziehung desſelben zu erlasſſenden Verfügungen hiezu ermäch- 
Allgem. Bau- Ordnung f. Württemberg. 1882. 4 
 
	        
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